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Neuer Bußgeldkatalog unwirksam! Jetzt Einspruch gegen Fahrverbot einlegen und Führerschein zurückbekommen.

Seit der STVO-Reform im April 2020 gelten für viele Verkehrsordnungswidrigkeiten und vor allem für Geschwindigkeitsüberschreitungen extrem verschärfte Strafen. Vor allem wird sehr viel früher bereits ein Fahrverbot verhängt.
Schon bei einer Überschreitung des Tempolimits von nur 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts muss für wenigstens einen Monat der Führerschein abgegeben werden. Diese Situation ist für viele Bürger eine echte Existenzbedrohung, schließlich genügt das Übersehen eines 30-Schildes innerorts und die nächste Radarfalle bedeutet Fahrverbot.

Viel Kritik
Besonders die viel zu schnell verhängten Fahrverbote ließen viel Kritik an dem verantwortlichen Verkehrsminister Scheuer hageln, der alsbald einräumte, dasss die neuen Regeln „unverhältnismäßige“ seien; tatsächlich geändert wurden die neuen Regelungen aber (noch) nicht.

Gravierender Formfehler!
Hoffnung gibt aber ein schwerer Formfehler der StVO-Änderung, denn diese verstößt gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die StVO-Reform hat kein ordentliches parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und ist daher kein Gesetz im engeren Sinne, sondern nur eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums, das gem. § 26 Abs. 1 StVG mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften wie die StVO und den Bußgeldkatalog erlassen darf.
Dieser Verweis auf § 26 Abs. 1 StVG muss daher zwingend in der Verordnung zitiert werden, fehlt aber in der neuen StVO.

Das sagt das Bundesverfassungsgericht
Eine Verletzung des Zitiergebots bedeutet die Nichtigkeit und macht eine Verordnung unanwendbar. So hat das Bundesverfassungsgericht bereit im Jahr 2009 über eine Verordnung über Verkehrsschilder entschieden. Über die StVO-Reform ist zwar (noch) kein Gerichtsverfahren anhängig, aus dem Rechtsstaatsprinzips gem. Art. 20 Abs. 3 GG lässt sich aber ohne Weiteres ableiten, dass die betroffenen Vorschriften nicht mehr anzuwenden sind.

Das machen die Bundesländer
Die Bundesländer Saarland und NRW wenden den neuen Bußgeldkatalog bereits nicht mehr an; in Schleswig-Holstein wird noch diskutiert. Es ist damit zu rechnen, dass sich weitere Bundesländer der Rückkehr zum alten Bußgeldkatalog anschließen.
Bis dahin können bereits angelaufene Verfahren und Bußgeldbescheide durch Einsprüche offen gehalten und die Rechtskraft von Bußgeldbescheiden bis auf Weiteres verhindert werden.

Für jeden, dem seit dem 28. April 2020 eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, gibt es eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Strafe und vor allem ein Fahrverbot durch die Einlegung eines Einspruchs zunächst in der Rechtskraft gehemmt und sodann eine Einstellung des Verfahrens oder (wenigstens) eine Sanktionierung nach dem alten Bußgeldkatalog erreicht werden kann.

In so einer Situation empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm die umgehende Beratung mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Nur so können nach entsprechender Akteneinsicht und Prüfung frühzeitig Bußgelder und Fahrverbote möglicherweise vermieden werden.

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