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Betriebsschließung wegen Corona: – zahlt da die Versicherung? – ein Update zur Entwicklung der Schadensregulierung: OnPrNews.com

Nachdem wir uns bereits in unserem letzten Artikel u ber die verschiedenen Mo glichkeiten der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aufgrund coronabedingter Betriebsschließungen

befasst haben, soll dieser Artikel nun ein „Update“ u ber die Entwicklung der Schadensregulierungspraxis der Versicherer, insbesondere im Bereich der Betriebsschließungsversicherungen, geben:

Betriebsschließungsversicherung – auf die Klausel kommt es an

In der ta glichen anwaltlichen Praxis kristallisiert sich heraus, dass sich vor allem die Betriebe berechtigte Hoffnung auf Versicherungsschutz machen du rfen, die u ber eine Betriebsschließungsversicherung verfu gen. Anderweitige Versicherungen hingegen, wie etwa Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, greifen selten. Es verwundert daher wenig, dass sich große Versicherungsunternehmen auffallend schnell um eine Regelung

bemu hten, die vor allem Hotels und Gassta tten mit Zahlungen in Ho he von 10 bis 15 Prozent des eigentlich vertraglich festgesetzten Tagessatzes bedienen. Gerne werden und wurden derartige

Angebote auf Zahlung einer abschließenden Einmalzahlung „aus Kulanz“ mit kurzen Annahmefristen versehen. Ein solches Verhalten erscheint manch einem Betriebsinhaber sonderbar, hat doch eine Versicherung als großes Wirtschaftsunternehmen selten Geld zu verschenken. Daher lohnt es sich zu hinterfragen, was hinter dieser scheinbaren Großzu gigkeit steckt.

Ab findungen – schnelles Geld = gutes Geld?

Frei nach dem Motto: „Lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach!“ sahen und sehen sich aufgrund der ungewissen wirtschaftlichen Situation nicht wenige Unternehmer mehr oder minder geno tigt, ein solches Abfindungsangebot anzunehmen. Denn die Alternative– Durchsetzen des vollen Anspruchs gegenu ber dem Versicherer– ggf. via Klage kann mitunter

einige Zeit beanspruchen. Angesichts eines mo glicherweise langwierigen Gerichtsverfahrens, scheint ein etwaiges Obsiegen zum Pyrrhussieg zu verkommen, wenn doch vollkommen ungewiss ist, ob der Betrieb im Zeitpunkt des Richterspruchs u berhaupt noch besteht.

Erste Urteile

Auf den ersten Blick ist eine solche Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Scheinbar besta rkt wird manch ein Unternehmer in seiner Entscheidung mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung. So lehnte

etwa das LG Mannheim in einem Urteil vom 29.4.2020 (AZ 11 O 66/20) einen Anspruch auf sofortige Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes als unbegru ndet ab. Dies gilt es jedoch genauer zu betrachten: Vorliegend wurde der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gewa hlt. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Verfahrensart, die quasi vorgeschaltet zu einem etwaigen ausfu hrlichen Gerichtsprozess in besonderen Ausnahmefa llen schnell Tatsachen schaffen soll. Vorliegend wurde mit Hilfe dieser besonderen Verfahrensart angestrebt die Zahlungsverpflichtung des Versicherers durchzusetzen.

Obwohl die sogenannte „Hauptsachefrage“, also die Frage, ob dieser Anspruch u berhaupt besteht eigentlich erst im sich dem dann anschließenden Hauptsacheverfahren ausfu hrlich gepru ft werden muss. Da somit die Hauptsache in gewisser Hinsicht schon vorweggenommen wird, hat ein

solches Vorgehen nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Interessen des Betriebs auf sofortigen Erhalt der Leistung zur U berbru ckung der akuten wirtschaftlichen Notlage derart gewichtig sind, als dass es ihm nicht zuzumuten wa re das Hauptsacheverfahren (inklusiver umfa nglicher Pru fung der Vertragsbedingungen) abzuwarten. Dieses Interesse mu sste gegenu ber den Interessen des Versicherers auf derzeitige Nichtzahlung massiv u berwiegen. Das Gericht fu hrte in seiner
Begru ndung aus, dass der einstweilige Rechtsschutz in diesem Einzelfall nicht geeignet ist, um eine durch die Pandemie begru ndete Notlage des klagenden Betriebs zu beseitigen. Es sei nicht absehbar, wie lange und in welchem Umfang die Beschra nkungen andauern und ob die begehrte Versicherungsleistung nebst staatlicher Hilfen genu gen werden, um die Notlage zu beseitigen.
Dies ko nne erst im Laufe der ku nftigen Entwicklung festgestellt werden ein solches Risiko durch die Vorwegnahme der Hauptsache, also durch die sofortige Zahlungsverpflichtung des Versicherers, aufzubu rden sei, so das Landgericht Mannheim, nicht begru ndet. Es bleibt also abzuwarten, wie im Hauptsacheverfahren entschieden wird. Entscheidend hierfu r ist die konkret in den Versicherungsbedingungen verwendete Klausel.

Konkrete Klausel

Betriebsschließungsversicherungen liegt die Idee zu Grunde, den Ertragsausfall zu kompensieren, der dadurch entsteht, wenn ein einzelner Betrieb aufgrund von Maßnahmen nach dem Gesetz zur Verhu tung und Beka mpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) von einer Beho rde geschlossen wird. In der Vergangenheit war dies vor allem dann der Fall, wenn ein Betrieb etwa deswegen geschlossen werden musste, weil eine Krankheit oder ein Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes, wie z.B. Masern oder Hepatitis, im jeweiligen Betrieb auftraten. Die besondere Problematik in Zusammenhang mit dem Covid- 19- Virus liegt nun darin, dass es sich bei diesem Virus um einen bislang unbekannten Erreger handelt. Explizit im Infektionsschutzgesetz ist das Virus daher nicht genannt. Somit kann eine Erkrankung mit diesem Virus also auch bis dato nicht in den bereits vorhandenen Versicherungsbedingungen speziell aufgefu hrt sein. Ob nun also eine

Betriebsschließung aufgrund der Corona-Anordnungen vom Versicherungsschutz mo glicherweise umfasst sind, ha ngt von der jeweiligen Klausel ab. Dabei zeichnen sich in der Praxis ab, dass vorwiegend drei verschiedene Klausel verwendet werden:

Katalogma ßige Aufzahlung

Einige Versicherungsbedingungen definieren mittels abschließender Auflistung diverser Krankheiten den vertragsgema ßen Umfang. Weitere, ggf. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte, Krankheiten werden nicht genannt und sind daher auch nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Hier besteht im Fall der Corona bedingter Schließungen kein Versicherungsschutz.

Beschrankter Katalog

Recht ha ufig verbreitet sind Klauseln die den Versicherungsumfang durch einen Katalog an Krankheiten auffu hren, dabei aber auf das Infektionsschutzgesetz, insbesondere §§ 6 und 7 IfSG Bezug nehmen. Eine etwaige Klausel sieht dann den Versicherungsumfang durch einen Katalog

„auf die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten um Krankheitserregern“ begrenzt. Nachfolgend werden dann im Einzelnen bestimmte Infektionen und Erregern genannt, die vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen. Nach
u berwiegender Meinung in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass dabei die enthaltene Aufza hlung offensichtlich deutlich enger gefasst ist als die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten. Versicherungsschutz besteht daher nur fu r die speziell genannten Krankheiten nicht aber fu r das, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht bekannte, Corona-Virus.

Mehrdeutige Klauseln

Manch ein Versicherungsunternehmen verwendete Vertragsbedingungen, die pauschal auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes in einer bestimmten Fassung Bezug nehmen, ohne dass ein weiterer Katalog an Infektionen und Erregern aufgefu hrt wird. Stattdessen wird in den Klauseln auf einen Anhang verwiesen, der eine Liste der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger

„gemaß der §§ 6 und 7 IfSG“ enthalt. Dieser Anhang gibt dann den gesamten Gesetzestext der §§ 6, 7 IfSG in einer bestimmten Fassung wieder. Hier stellt sich dann die Frage, ob durch die starre Bezugnahme auf das Infektionsschutzgesetz auch das Corona Virus erfasst ist. So fu hren die §§

6,7 IfSG „namentlich“ einzelne Krankheiten bzw. Krankheitserreger auf, fu r welche eine Meldepflicht besteht. Das „Corona Virus“ ist dabei aktuell noch nicht erfasst. Allerdings wurde im Zusammenhang des neuartig aufgetretenen Corona Virus‘ per Verordnung (Inkrafttreten zum 1.2.2020) die P flicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6, 7 IF SG auch auf das Corona Virus erweitert. Hier kann also,

vorbehaltlichen der jeweiligen Einzelfallpru fung, durchaus die Ansicht vertreten werden, dass der Versicherungsschutz auch im Rahmen der coronabedingten Schließungen besteht.

Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz stellt dann die Frage dar, ob die Schließungsanordnung betriebsbezogen erfolgen muss, und ob eine (pra ventive) Schließung aufgrund einer Landesverordnung auch mit umfasst ist. Eine umfassende Einzelfallpru fung ist daher stets erforderlich.

Weitergehende Haftungsanspruche – Maklerhaftung

was aber, wenn ein Betrieb – wohl aus dem Zugzwang einer wirtschaftlichen Notlage bzw. der ungewissen Zukunftsentwicklung – nun ein entsprechendes Abfindungsangebot angenommen hat? Mo glicherweise mag diese Entscheidung im Hinblick auf die jeweilige Vertragsregelung sogar sinnvoll gewesen sein. Dies vor allem dann, wenn der konkrete Vertrag hier eben gerade keinen Versicherungsschutz vorsieht. Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichsten vertraglichen Regelungen bestehen, die mitunter Versicherungsschutz gebieten ko nnen, stellt sich dann allerdings die Frage, ob nicht der jeweilige Versicherungsmakler gehalten gewesen wa re, seine Kunden auf die unterschiedlichen am Markt verfu gbaren Produkte hinzuweisen. Denn einem

Versicherungsmakler obliegt eine so genannte „Marktbeobachtungspflicht“. Dabei wird von einem Versicherungsmakler selbstversta ndlich nicht erwartet, dass er – u berspitzt gesagt quasi durch „Blick in die Glaskugel“ – vo llig unvorhersehbare Gefahren prognostiziert kann. Allerdings kann vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren virale Epidemien wie Ebola, Sars etc. versta rkt aufkamen und mitunter schreckliche Auswirkungen hatten durchaus zu erwarten sein, dass ein Interessent oder Bestandskunde nachweislich von seinem Versicherungsmakler zumindest auf die bestehenden unterschiedlichen Produkte hingewiesen wird. Sodass der jeweilige Versicherungsnehmer bewusst entscheiden kann, ob er sich auf das Risiko einla sst, seinen Betrieb nur vor genannten Krankheitserregern zu schu tzen oder eben auch neuartige Erreger und Krankheiten vom Versicherungsschutz mit umfasst sein sollen. Einen Haftungsanspruch

gegenu ber dem Versicherungsmakler darin begru ndet zu sehen, dass der unterbreitete Deckungsvorschlag als unzula nglich erwiesen hat, ist also nicht von der Hand zu weisen. Mitunter kann die Pru fung eines solchen Versa umnisses durchaus erfolgversprechend sein.

Bei offenen Fragen zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes stehen wir Ihnen kurzfristig gerne zur Verfugung:

Team Versicherungsrecht JuS Rechtsanwa lte Schloms und Partner
Ulrichsplatz 12,
86150 Augsburg
www.jus-kanzlei.de
Tel.: 0821/34660-17
Fax: 0821/34660-81
Email: kuehnle@jus-kanzlei.de

Weitere Informationen zu den Regelungen zur COVID-19-Pandemie finden sie auf unserer Web- Seite www.jus-kanzlei.de.

Julia Kühnle Rechtsanwältin

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