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Immobilienkauf: Bund beschließt neue Provisionsteilung ab 23.12.2020: OnPrNews.com

Künftig zahlt der Verkäufer die Hälfte der Maklerprovision.

Mussten bisher häufig Immobilienkäufer die volle Maklerprovision tragen, sind demnächst nur noch 50 Prozent fällig. Am 23.12.2020 tritt die neue Regelung in Kraft, um Haus- und Wohnungskäufer zu entlasten – sofern sie nicht gewerblich tätig sind.

Neue Verteilung der Maklercourtage
Die Vorschriften zu Maklerverträgen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen §§ 656 ff. Diese werden zum 23.12.2020 geändert, wenn es um die „Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ geht. Wird der Makler künftig für beide Parteien (Käufer und Verkäufer) tätig und schließt mit beiden einen Maklervertrag ab, was in der Regel der Fall ist, wird die Provision künftig vom Verkäufer und Käufer gemeinsam getragen. Nach der alten Regelung musste allein der Käufer der Immobilie die Vermittlungsgebühr an den Makler zahlen.

Das neue Courtage-Gesetz – wer beauftragt, zahlt
In den neuen Regelungen geht es nicht um die Mietwohnung. Die Gesetzesänderungen zur Zahlung der Maklercourtage beziehen sich ausschließlich auf Immobiliengeschäfte. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnungen, fallen unter die neue Regelung. Häufig beauftragen der Immobilieneigentümer als auch der künftige Käufer den Makler. In einem solchen Fall muss die Maklercourtage künftig auch von beiden jeweils zur Hälfte gezahlt werden. Hat hingegen nur der Immobilienkäufer den Makler mit der Wohnungs- oder Haussuche beauftragt, muss auch nur er die Maklercourtage in voller Höhe tragen und zahlen. Der ahnungslose Immobilienverkäufer zahlt nichts.

Neue Maklerprovision gilt nur für Verbraucher
Für Mehrfamilienhäuser und andere Objekte gelten die neuen BGB-Regelungen nicht. Der Gesetzgeber macht klar, dass er lediglich die Übernahme der Maklerprovision neu regelt, wenn es sich um den Immobilienkauf eines

Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser)
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
oder einer Eigentumswohnung

handelt. Auch der Immobilienkäufer muss bestimmte Anforderungen erfüllen, wenn er die Maklercourtage nur anteilig zahlen will: Er muss als Verbraucher handeln. Ist der Käufer gewerblich tätig, können sich die Parteien auch auf eine andere Verteilung der Maklerkosten einigen.

Die Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietwohnungen
Wer den Makler beauftragt, zahlt das Maklerhonorar zu 100 Prozent. Denn bei einer Wohnungsvermietung legt der Gesetzgeber das Bestellerprinzip an. Im Gegensatz dazu wurde bei Immobilienkäufen eine Teilung der Provision vorgeschrieben, bei der maximal 50 Prozent der Maklercourtage verteilt werden können.

Maklerauftrag – kein Auftrag ohne schriftlichen Vertrag
Der Anruf beim Makler, um diesen mit dem Immobilienverkauf oder der Immobiliensuche zu beauftragen, genügt künftig nicht mehr. Nur mit der Schriftform wird ein gültiger Maklervertrag abgeschlossen. Bestätigt der Makler den Auftrag mit einer E-Mail, kann er den Auftraggeber zu seinen Kunden zählen. Auch diese Regelung betrifft ausschließlich die Immobilienkäufe und Immobilienverkäufe von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Hier finden sie mehr Informationen rund um das Thema Immobilien.

Was bedeutet das für Sie?
Sie werden zukünftig bei STYN Immobilien im Regelfall als Verkäufer als auch als Käufer eine Maklercourtage in Höhe von 2,38% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen. Wir arbeiten als neutraler Vermittler und bieten Ihnen als Verkäufer und als Käufer professionelle und umfangreiche Beratungs- und Betreuungsleistungen. Vertrauen Sie dem regional weit verzweigte Netzwerk von STYN Immobilien.

STYN Immobilien ist Ihr Immobilienmakler in und um Brandenburg. Wir sind Ihr Ansprechpartner Nummer Eins, wenn es um Immobilien in Brandenburg geht. Egal, ob Sie kaufen, mieten, verkaufen oder vermieten: Bei uns werden Sie umfassend, individuell und kompetent beraten. Durch unsere jahrelange Erfahrung und unser alternativloses Engagement für Ihre Zufriedenheit haben wir eine einmalige Referenzliste von Dienstleistern aller Art, mit denen wir zusammenarbeiten können. Dazu gehören unter anderem Architekten, Gutachter, Rechtsanwälte, Notare und Handwerker.

Kontakt
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Bastian Styn
Am Elisabethhof 2
14772 Brandenburg
03381 28 224 72
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bs@styn.immobilien
http://www.styn.immobilien

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