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Steuern sparen bei Trennung oder Versöhnung: OnPrNews.com

In Zeiten eines Lockdowns sind manche Familien ganz schön unter Stress. Man sitzt zu Hause aufeinander und kann sich nicht aus dem Weg gehen. Oftmals kracht es dann gewaltig und die Ehepartner zerstreiten sich. Manchmal so heftig, dass nur mehr eine Trennung in Frage kommt. Andere Ehepaare, die sich bereits getrennt haben, finden gerade in schweren Zeiten wieder zueinander und empfinden den anderen als wertvolle Stütze. Steuerlich betrachtet spielt der Zeitpunkt einer Trennung oder Versöhnung eine Rolle und gerade zum Jahreswechsel kann man die Finanzen leicht beeinflussen.

Auf das Timing kommt es an

Nach einer offiziellen Trennung vom Ehepartner sind die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings spätestens ab dem folgenden Jahreswechsel verloren. Anders als beim gesetzlichen Trennungsjahr wird bei der Steuer nicht mit 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Trennung gerechnet, sondern das kalendarische Neujahr beendet den Steuervorteil. Im Folgejahr der Trennung kommt also die Einzelveranlagung wieder zum Tragen.
Vom Splitting profitieren nur Ehepaare, deren Einkommensgefüge stark auseinanderklafft. Verdienen beide in etwa gleich viel, gibt es keinen Steuervorteil. Je größer die Einkommensdifferenz und je höher ein Gehalt ausfällt, umso mehr profitieren beide gemeinsam finanziell von der Ehe. Bei einer Zusammenveranlagung mit der Steuerklassenkombination III und V können einige hundert bis tausend Euro Steuerersparnis rausspringen.

Versöhnung bitte rechtzeitig

Haben sich Ehegatten zum Ende 2019 getrennt und sind nun beide versöhnungswillig, lautet die Empfehlung, noch vor Jahresende wieder zusammenzuziehen. Schließlich kann ein gemeinsames Weihnachtsfest etwas sehr Schönes sein, wenn man sich versteht. Der Steuervorteil liegt dann darin, dass der bereits verlorene Splittingvorteil für das gesamte Jahr 2020 kurzfristig noch in Kraft gesetzt werden kann. Zieht sich die Versöhnung ins neue Jahr hinüber, kommt der Vorzug für 2021 noch dazu.

Klappt das mit dem gemeinsamen Wohnen und Zusammenleben auf Dauer erneut nicht und die beiden trennen sich im neuen Jahr abermals, bleibt der Steuervorteil 2021 für beide erhalten. Eine Mindestzeit des erneuten Zusammenlebens sieht das Gesetz nicht vor. Allerdings urteilte das Finanzgericht in Köln, dass es eine vierwöchige Probezeit für angemessen hält. Das für die Scheidung vorausgesetzte Trennungsjahr wird durch einen kurzzeitigen Versöhnungsversuch, im Falle eines Scheiterns, übrigens gesetzlich nicht unterbrochen und verhindert eine gewollte Scheidung nicht.

Wichtig im Falle einer erneuten Trennung ist, dass dem Finanzamt vor Ort glaubhaft vermittelt wird, dass es sich um einen ernsthaften Versöhnungsversuch gehandelt hat. Um das zu gewährleisten, empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern das Formular „Zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft“ von beiden Eheleuten unterschrieben unbedingt noch im alten Jahr beim Finanzamt abzugeben. Wer das Formular zur Versöhnung erst im nächsten Jahr einreicht, hat es schwerer, die Voraussetzungen für die Steuervorteile für das Jahr 2020 zu belegen. Als Nachweis kann aber z.B. auch die Ummeldung des Hauptwohnsitzes hilfreich sein.

Trennung nicht überstürzen

Gerade an Feiertagen eskaliert es in Beziehungen häufig. Dann begegnen sich die Familienmitglieder nicht nur auf engstem Raum, sondern oftmals gesellen sich noch Verwandte dazu. Die Ansprüche an ein wunderbares Fest sind hoch und der Stressfaktor ebenso. Eine Trennung sollte aber niemals überstürzt werden. Ist die dauerhafte Trennung dennoch geplant, ist es rein aus steuerlichen Überlegungen ratsam, bis Anfang Januar durchzuhalten und sie von 2020 auf 2021 aufzuschieben. Ist die emotionale Belastung nicht zu hoch, können wenige Tage oder Wochen über ein weiteres Jahr Ehegattensplitting entscheiden. In den meisten Fällen werden trennungswillige Ehepartner wohl auf ihre Gefühle hören und nicht nach steuerlichen Gesichtspunkten entscheiden. In diesem Fall ist das Formular „Erklärung zum dauernd getrennt leben“ beim Finanzamt abzugeben. Ab dem Zeitpunkt der Scheidung, sind die Eheleute dann unwiderruflich steuerlich getrennt. Kommt es bei Geschiedenen zu einen Versöhnungsversuch, so hat das steuerlich keine Auswirkungen mehr.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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