FG Düsseldorf: Abriss des geerbten Familienheims kann nachträglich zu Erbschaftssteuer führen
Der Abriss des geerbten Elternhauses kann nachträglich zum Wegfall der Steuerbefreiung führen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.01.2020 entschieden (Az.: 4 K 3120/18 Erb).
Erben Kinder die Immobilie ihrer Eltern, können sie von der Erbschaftssteuer auch dann befreit werden, wenn ihr persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro überschritten wird. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Erben die Immobilie für die nächsten zehn Jahre selbst bewohnen und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Erben müssen aber aufpassen, wenn sie das geerbte Familienhaus innerhalb der 10-Jahresfrist abreißen lassen. Der Abriss kann zum nachträglichen Anfall von Erbschaftssteuer führen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 8. Januar 2020 entschieden. Die Steuer kann demnach auch dann anfallen, wenn das Haus erhebliche Mängel aufweist und deshalb abgerissen wurde.
In dem Verfahren vor dem FG Düsseldorf hatte die Tochter im Jahr 2009 das Haus ihrer Eltern geerbt. Die Immobilie bewohnte sie in den nächsten sieben Jahren selbst. Dann wurde es für sie zunehmend schwieriger ihre in der zweiten Etage liegende Wohnung zu erreichen und der Einbau eines Treppenlifts erschien aufgrund des schlechten baulichen Zustand des Hauses nicht sinnvoll. So entschloss sich die Erbin schließlich zum Abriss des Gebäudes.
Da sie die geerbte Immobilie damit nur sieben Jahre selbst genutzt hatte, verlangte das zuständige Finanzamt nun Erbschaftssteuer. Die Klage der Erbin gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos.
Das FG Düsseldorf entschied, dass die Erbschaftssteuer nachträglich fällig wird, weil der Abriss des Hauses noch innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgte. Auch wenn der Abriss nachvollziehbar sei, habe dafür kein zwingender Grund vorgelegen, da die Selbstnutzung der Immobile immer noch möglich war, so das Gericht.
Erben sollten daher aufpassen, wenn sie das geerbte Familienheim innerhalb der 10-Jahresfrist aufgeben. Liegen dafür nicht wirklich zwingende Gründe vor, kann das Finanzamt die Hand aufhalten.
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