Entscheidung der Betreuer ist abhängig von der Einsichtsfähigkeit der betreuten Person. Wann die Impfanordnung eine Verletzung der Betreuungstätigkeit darstellt.
Mit Beginn der Impfungen wächst die Unsicherheit sowohl unter Angehörigen als auch unter Betreuern hinsichtlich der rechtmäßigen Vorgehensweise hinsichtlich der Corona-Impfungen.
Können unter Betreuung stehende Personen, die noch willensmäßig verstehen was eine Impfung ist, selbst entscheiden oder übernehmen das die Betreuer? Betrifft das auch unter Betreuung stehende schwer Demenzkranke, die nicht mehr willensmäßig erfassen, was die Impfung gegen das Corona-Virus bedeutet?
Nach Ansicht des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung ist generell auf die sogenannte Einsichtsfähigkeit der betreuten Person abzustellen, das heißt, dass der Betreute noch Sinn und Zweck der Impfung erfassen können muss.
Ist diese Einsichtsfähigkeit vorhanden, sollte der Betreute selbst entscheiden können. „Allerdings ist auch hier abzuwägen, was für ihn gut ist und warum die Impfung im Einzelfall notwendig ist“, so Prof. Dr. Volker Thieler, Vorstandsvorsitzender der Stiftung und wissenschaftlicher Leiter der Forschungsinstitute. Hatte die betreute Person die Fähigkeit im Grundsatz die für- und widersprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und auch gegeneinander abzuwägen, konnte sie die Grundbedeutung und Tragweite der Entscheidung erkennen, dann spricht nichts dagegen, dass die Betreuer diese Entscheidung der Betreuten akzeptieren.
Es ist aber auch in diesen Fallkonstellationen zu unterscheiden, ob sich die betreute Person in Heimunterbringung befindet oder im eigenen Zuhause. Wenn Betreute in einem Heim untergebracht sind, wo zum Schutz anderer Heimbewohner die Impfung notwendig ist, wird der Betreuer der Impfung zustimmen. Verantwortliche Angehörige, die gegen das Impfen sind, müssten in diesem Fall veranlassen, dass der Betreute aus dem Heim herausgenommen wird und in eine Unterbringung kommt, in der auch Menschen untergebracht werden können, die nicht geimpft sind.
Ganz anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn die Willensfähigkeit bei der betreuten Person nicht mehr vorhanden ist. In diesen Fällen entscheidet der Betreuer. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass der Betreuer nur im Sinne des Betreuten bzw. in dessen mutmaßlichen Interesse handeln darf. Dem Betreuer wird dabei normalerweise keine Verletzung seiner Betreuungstätigkeit nachzuweisen sein, wenn er eine Impfung anordnet.
Seit Wochen erhält das Forschungsinstitut für Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung verstärkt Fragen zur Impfpraxis für unter Betreuung stehende Personen. Es melden sich sowohl besorgte Angehörige als auch ehrenamtliche Betreuer und Berufsbetreuer.
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Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung seit über 30 Jahren in ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und für internationales Erbrecht http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de intensiv mit Rechtsproblemen, Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr.Volker Thieler steht für Fragen jederzeit zur Verfügung.
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