Berlin (ots) – Der Datenschutz ist immer wieder ein großes Thema, insbesondere auch wenn es um den Straßenverkehr geht. Nun stehen auch die Bußgeldstellen diesbezüglich in der Kritik. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben im Falle eines Bußgeldverfahrens Datenschutzverstöße festgestellt. Worum es dabei ging und wie Sie sich gegen den Missbrauch persönlicher Daten schützen können, erklärt die Berliner CODUKA GmbH, Betreiber des Portals Geblitzt.de (https://www.geblitzt.de/).
Ein Autofahrer war einem weiteren Fahrzeug auf der A61 bei Waldlaubersheim zu dicht aufgefahren. Mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h hätte er ungefähr 60 Meter Abstand einhalten müssen. Eine temporär installierte Kamera zeichnete aber nur 27 Meter auf. Das Ergebnis: Der Fahrer erhielt einen Bußgeldbescheid über 75 Euro sowie die Ankündigung der Eintragung eines Punktes in Flensburg. Der Fahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Nach Angaben des Mannes habe das andere Fahrzeug kurz vorher die Spur gewechselt. Daher habe er so wenig Abstand gehalten. Im Falle des Betroffenen gab es jedoch ein ganz anderes Problem: den Datenschutz.
Die zuständige Bußgeldstelle in Rheinland-Pfalz hatte unter anderem automatisiert einen Auszug aus dem Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg angefordert. Zu finden sind in diesem Register unter anderem die Straßenverkehrsverstöße sowie die hieraus resultierenden Punkte oder Maßnahmen bezüglich eines Verkehrsteilnehmers. Mit der Abfrage wollte die Bußgeldstelle herausfinden, ob der Fahrer bereits in der Vergangenheit Verstöße begangen hat. Dies kann unter anderem die Erhöhung der sogenannten Regelgeldbuße mit sich bringen.
Die Bußgeldstelle hat diese Anfrage allerdings zu früh gestellt – und das stellt ein Problem dar. Denn in der Regel prüft die Bußgeldstelle zunächst, wer der Halter des geblitzten Fahrzeugs ist. An diesen wird dann ein Anhörungsbogen gesendet. Gleichzeitig kommt es zur Datenanforderung beim Fahrerlaubnisregister. An dieser Stelle ist es dafür aber nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch zu früh. Der Halter eines Fahrzeugs muss nämlich nicht zwingend auch der tatsächliche Fahrzeugführer gewesen sein.
„Dieses Vorgehen stellt ganz klar einen Verstoß gegen den Datenschutz dar. Aufgrund der Vielzahl an Verfahren und der damit einhergehenden Erfahrung der Partneranwälte von Geblitzt.de können wir sagen, dass dieser und ähnliche Fehler häufiger in den Bußgeldverfahren festzustellen sind. Daher prüfen unsere Partneranwälte Aspekte wie diesen und bringen entsprechende Einwände, wenn passend, auch vor. Um allerdings mögliche Folgen eines derartigen Verstoßes zu bewerten, ist immer die Frage zu beantworten, wie gravierend der Behördenfehler war. Grundsätzlich ist kein zwingender Rückschluss möglich, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz zwingend zu einer Strafminderung oder Einstellung des Verfahrens führt. Am Ende entscheidet immer der Richter im Rahmen des ihm teilweise zustehenden Ermessens“, erklärt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von www.geblitzt.de.
Im Falle des betroffenen Autofahrers reduzierte die Richterin das im Raum stehende Bußgeld auf ein Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro, was unter anderem dazu führte, dass die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister einfiel (Amtsgericht Bad Kreuznach AZ: 47 OWi 1044 Js 15488/20).
„Das Thema Datenschutz ist und bleibt, egal ob es eine Strafmilderung für den Autofahrer gibt oder nicht, ein wichtiges. Oft wird damit viel zu leichtsinnig umgangen. Die Debatte macht nur wiederholt deutlich, dass es sinnvoll und gut ist, seinen Bußgeldbescheid immer prüfen zu lassen“, so Ginhold weiter.
Professionelle Bußgeld-Hilfe von Geblitzt.de
Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands-, Überhol-, Vorfahrts- und Handyverstößen arbeitet die CODUKA GmbH für die Überprüfung der Vorwürfe eng zusammen mit drei großen Anwaltskanzleien, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.
Quelle: Spiegel: „Wie Verkehrssünder vom Datenschutz profitieren können“, 11.3.21.
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