Berlin (ots) – Wenn ein Hausbesitzer nach einem Marderbefall sein Dachgeschoss „einbruchssicher“ machen will, dann darf er dabei nicht auf die Unterstützung des Fiskus hoffen. Es handelt sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht um eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Steuerrechts.
(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 3 K 28/19)
Der Fall: Eine Familie kämpfte jahrelang gegen Marder, die sich im Dach ihres Hauses eingenistet hatten. Immer wieder gab es Zwischenerfolge, doch die Tiere kehrten stets zurück. Da entschloss sich die Familie zum ultimativen Gegenangriff: eine umfassende Dachsanierung zum Preis von 45.000 Euro, die den Mardern jeden Zugang versperrte. Weil damit ihrer Meinung nach eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Bewohner des Hauses beseitigt wurde, machten die Eigentümer die Investitionen steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend.
Das Urteil: Die Finanzrichter stimmten dem Antrag der mardergeplagten Familie aus mehreren Gründen nicht zu. Die Betroffenen hätten schon deutlich früher Präventivmaßnahmen ergreifen und damit den späteren schlimmen Befall vermeiden können. Dann wären auch derartig hohe Ausgaben nicht nötig gewesen. Außerdem fehle ein konkreter Nachweis dafür, dass im Streitjahr eine größere Gesundheitsgefährdung bestanden habe.
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