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Wenn die Drohnen wieder fliegen – Verbraucherinformation der ERGO Group: OnPrNews.com

Welche aktuellen Regelungen Drohnenpiloten jetzt kennen sollten

Milde Frühlings-Temperaturen locken wieder viele Hobbypiloten auf Wiesen und Felder, um ihre Drohne fliegen zu lassen. Sie sollten allerdings die aktuellen Regelungen kennen, die seit Januar EU-weit für den Flugverkehr mit Drohnen gelten. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen. Was Drohnenbesitzer zudem beim Versicherungsschutz beachten müssen, weiß Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO.

Neue Drohnenverordnung

Seit 31. Dezember 2020 gilt in Deutschland sowie in allen Ländern der EU die neue EU-Drohnenverordnung. Hersteller sind nun dazu verpflichtet, Drohnen einer von fünf neuen Risikoklassen zuzuordnen. „Die Klassen C0 bis C4 sind mit unterschiedlichen Auflagen, zum Beispiel einer Registrierungspflicht, verbunden und müssen daher auf der Verpackung für Kunden erkennbar sein“, erläutert Michaela Rassat. Zudem gibt es drei neue sogenannte Betriebskategorien: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Zur Betriebskategorie „offen“ gehören Drohnen, die unter 25 Kilogramm wiegen, innerhalb der Sichtweite des Piloten betrieben werden, maximal 120 Meter hoch fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Die Drohnenflüge der meisten Hobbypiloten fallen unter diese Kategorie. Wer sich an diese Vorgaben hält, benötigt für seine Flüge keine besondere Erlaubnis. Trotzdem besteht oft eine Registrierungspflicht und auch die Regeln zum Drohnenführerschein sind zu beachten.

Erst registrieren, dann starten

Drohne kaufen und einfach drauflos fliegen? Ganz so einfach ist das nicht: „Laut EU-Drohnenverordnung gibt es jetzt zum Beispiel eine Registrierungspflicht für Drohnen, die schwerer als 250 Gramm oder mit einer Kamera ausgestattet sind“, so die Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Deren Besitzer müssen sich online beim Luftfahrt-Bundesamt anmelden. Sie erhalten dann eine Registrierungsnummer – die sogenannte e-ID – die gut sichtbar an der Drohne zu befestigen ist. Wichtig: Das Luftfahrt-Bundesamt hat die Registrierungspflicht für eine Übergangszeit bis Ende April 2021 ausgesetzt. Bis dahin reicht es aus, wenn Besitzer Name und Adresse an der Drohne anbringen. Ab 1. Mai 2021 ist dann die Registrierung notwendig.

Drohnenführerschein

Eine weitere Neuerung: Besitzer von Drohnen ab 250 Gramm benötigen künftig den EU-Kompetenznachweis, um ihre Drohne fliegen zu lassen. Dieser ist ausreichend, wenn sie sich an die Regeln der Unterkategorien A1 oder A2 der „offenen“ Betriebskategorie halten: Zum Beispiel dürfen sie keine Menschen überfliegen. Diesen sogenannten Drohnenführerschein erhalten Hobbypiloten, wenn sie einen Online-Multiple-Choice-Test mit 40 Fragen bestehen. Je nach Art der Nutzung – zum Beispiel bei größerer Annäherung an Menschen – sowie Gewicht und EU-Zertifizierungsklasse kann zusätzlich noch ein EU-Fernpilotenzeugnis notwendig sein. Auch hier gibt es eine Übergangsfrist: Die bisherigen Kenntnisnachweise sind beim Drohnenfliegen in der „offenen Kategorie“ in Deutschland überwiegend bis 1. Januar 2022 weiter gültig. „Drohnen, die leichter als 250 Gramm sind und nicht schneller als 19 m/s fliegen können, darf jeder ab 16 Jahren ohne Kompetenznachweis fliegen lassen“, erklärt Rassat.

Wo dürfen Drohnen fliegen?

Drohnen sind Teil des Flugverkehrs. Um diesen nicht zu stören, müssen sich Hobbypiloten an bestimmte Regelungen halten. So dürfen Drohnen in der Kategorie „offen“ nur in Sichtweite und in maximal 120 Metern Höhe fliegen. „Außerdem gilt: Immer darauf achten, die Privatsphäre anderer nicht zu verletzen“, so die ERGO Juristin. „Daher ist es zum Beispiel auch verboten, mit Drohnen über 250 Gramm oder mit einer Kamera über Wohngrundstücke zu fliegen.“ Untersagt ist schon aus Sicherheitsgründen das Überfliegen von Menschenansammlungen. Hier gilt auch ein Seitenabstand von 100 Metern. Weitere Flugverbotszonen, von denen sich Hobbypiloten fernhalten sollten, sind beispielsweise Verfassungsorgane wie der Bundestag oder obere Behörden der Länder, Bundesfern- und -wasserstraßen, Einsatzorte von Rettungsdiensten wie der Feuerwehr oder Polizei, Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Krankenhäuser sowie Flugplätze oder -häfen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Haftpflichtversicherung ein Muss

Unfälle mit Drohnen sind leider gar nicht so selten: Die Flugobjekte können abstürzen, parkende Autos beschädigen, mit Stromleitungen kollidieren oder sogar Menschen verletzen. Schnell stehen Drohnenbesitzer dann vor finanziellen Schwierigkeiten. „In Deutschland ist eine Haftpflichtversicherung für alle Drohnenbesitzer Pflicht“, weiß Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO. „Wer bereits eine Privathaftpflichtversicherung hat, sollte vor dem ersten Flug unbedingt in den Versicherungsbedingungen prüfen, ob Drohnen miteingeschlossen sind.“ Manche Versicherer bieten auch einen erweiterten Schutz für die bestehende Privathaftpflichtpolice oder sogar eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung an.
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