StartseiteGesundheit und WellnessTrotz der Pandemie: Erholung für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen

Trotz der Pandemie: Erholung für Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen: OnPrNews.com

Köln (ots) – Durch die COVID-19-Pandemie ist die Belastung vieler pflegender Angehöriger gestiegen. Das zeigt u.a. eine gemeinsame Studie des ZQP und der Charité. Der Wunsch nach Erholung wächst bei Pflegenden und Pflegebedürftigen. Viele sehnen sich danach in den Urlaub zu fahren, sobald dieser wieder ohne Ansteckungsgefahr möglich ist. Doch welche Leistungen können eine pflegebedürftige Person und ihre pflegenden Angehörigen in Anspruch nehmen, um die Pflege während einer Auszeit oder eines Urlaubs sicherzustellen?

Pflegende Angehörige gelten – bereits vor der Pandemie – insgesamt als physisch und psychisch besonders belastet. Durch COVID-19 hat sich diese Belastung für viele Pflegende intensiviert. Laut einer Studie des ZQP gaben knapp ein Drittel der Befragten pflegenden Angehörigen an, dass sich die Pflegesituation „eher/stark verschlechtert“ habe. Auch für Pflegebedürftige, die häufig einer so genannten Risikogruppe für einen schweren Verlauf des Virus angehören, ist der Alltag schwieriger geworden. Erholung ist dringend notwendig. Welche Leistungen Pflegebedürftige für einen Urlaub oder eine Auszeit für ihre Pflegeperson in Anspruch nehmen können, erklären die Pflegeexpertinnen und -experten von der Pflegeberatung compass.

„Organisieren pflegebedürftige Menschen sich ihre pflegerische Versorgung zu Hause mit Hilfe von Pflegegeld, können sie dieses grundsätzlich auch an einem Urlaubsort nutzen, um ihre Pflege vor Ort sicherzustellen,“ weiß compass-Pflegeberaterin Melania Laib.

Gemeinsamer Urlaub für Pflegebedürftige und Pflegepersonen

Bei einem gemeinsamen Urlaub von einer pflegebedürftigen Person und ihrer Pflegeperson können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. „Die erste Bedingung für einen Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat. Außerdem ist es erforderlich, dass die pflegebedürftige Person sechs Monate in ihrer Häuslichkeit gepflegt worden ist“, erklärt Melania Laib weiter. Die Person, die die Pflege übernommen hat, muss kein Angehöriger sein. Diese sogenannte Vorpflegezeit ist auch dann erfüllt, wenn sich mehrere Personen die Pflege zeitlich geteilt haben. Wichtig ist hier: Zeiten einer stationären Pflege sind keine Pflegezeiten in der eigenen Häuslichkeit. „Grundsätzlich ist es so, dass der Betrag der Verhinderungspflege genutzt werden kann, um die Pflegeperson zu entlasten – auch im Urlaub,“ erläutert die Pflegeberaterin. Mit den Mitteln der Verhinderungspflege kann so beispielsweise ein Pflegedienst am Urlaubsort bezahlt werden, der die pflegebedürftige Person versorgt, sodass die Pflegeperson sich erholen kann.

Entlastung für die pflegende Person am Urlaubsort

Zur Entlastung der pflegenden Person am Urlaubsort, kann die pflegebedürftige Person auch Mittel der Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Grundsätzlich werden Mittel der Kurzzeitpflege dann zur Verfügung gestellt, wenn die Kurzzeitpflege in nach dem SGB XI zugelassenen Einrichtungen stattfindet.

Eine Ausnahme gilt bei Menschen, die eine Behinderung haben. Sie können zum Beispiel auch in Einrichtungen für behinderte Menschen versorgt werden. Bei der Kostenübernahme für diese oder vergleichbare Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen bei der Erstattung der Kosten berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und soziale Betreuung werden nicht im Rahmen der Verhinderungspflege übernommen.

Möchte die pflegebedürftige Person im Urlaub den Entlastungsbetrag nutzen, muss es sich um ein sogenanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handeln, welches eine Anerkennung nach Landesrecht, § 45b SGB XI hat. Auch Pflegedienste können am Urlaubsort genutzt werden. Diese müssen über eine Zulassung (Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung) nach dem SGB XI verfügen, damit Sachleistungen mit der Pflegeversicherung abgerechnet werden können.

„Ein letzter Tipp: Fangen Sie möglichst frühzeitig mit der Planung des Urlaubs an, um freie Plätze in Einrichtungen oder bei Pflegediensten am Urlaubsort zu bekommen,“ so Melania Laib weiter.

Passende Hotels und Reiseanbieter finden

In der Pflegesuche auf dem Pflege Service Portal www.pflegeberatung.de finden Interessierte Hotels und Reiseanbieter, die auf pflegebedürftige Gäste spezialisiert sind. Für weitere Informationen und individuelle Tipps zum Thema Urlaub können sie sich außerdem mit einer Pflegeberatung wie compass in Verbindung setzen.

Weiterführende Informationen:

Studie des ZQP „Pflegende Angehörige in der COVID-19-Krise – Ergebnisse einer bundesweiten Befragung“: https://www.zqp.de/wp-content/uploads/ZQP-Analyse-Angeh%C3%B6rigeCOVID19.pdf

Hintergrund:

Die compass private pflegeberatung berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß des gesetzlichen Anspruchs aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung (§ 7a SGB XI). Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung ist privat Versicherten vorbehalten. compass ist als unabhängige Tochter des PKV-Verbandes mit rund 500 Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern bundesweit tätig.

Pressekontakt:

compass private pflegeberatung GmbH
Abteilung Politik und Kommunikation
Mareike Schiffels
Tel.: 0221 93332 -111
kommunikation@compass-pflegeberatung.de
www.compass-pflegeberatung.de

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