Worum handelt es sich bei dem Bestellerprinzip?
Bei der Vermietung von Immobilien gilt für alle Beteiligten das Bestellerprinzip, das in Kurzform nichts anders bedeutet als – wer bestellt, der bezahlt auch! In Bezug auf Immobilien heißt das, dass derjenige die Maklerkosten übernimmt, der den Makler beauftragt. Sucht also ein Vermieter über einen Makler einen Mieter für seine Mietwohnung, dann muss er auch die anfallende Maklerprovision übernehmen, falls er für die Suche einen Immobilienmakler beauftragt. Das gilt auch im umgekehrten Fall für die Beauftragung durch den Mieter. Einige Bundesländer wendeten bis Mai 2020 das Bestellerprinzip auch beim Immobilienverkauf an. Doch am 23.Dezember 2020 trat ein neues Gesetz in Kraft, das bereits im Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dieses neue Gesetz sieht vor, dass das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf nicht anwendbar ist und somit nicht der Auftraggeber des Maklers alleine die Courtage zahlen muss. Doch für Vermietungen gilt das Bestellerprinzip auch weiterhin.
Was hat sich seit Dezember 2020 für Verkäufer und Käufer geändert?
Für Verkäufer und Käufer hat sich seit dem 23.12.2020 geändert, dass das Bestellerprinzip beim Verkauf bzw. Kauf von Immobilien, nicht mehr anwendbar ist. Das heißt, dass sich Käufer und Verkäufer seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Maklerkosten bei der Vermittlung teilen müssen. Bei Erteilen von einem Suchauftrag für eine Immobilie, spielt es für den Makler daher keine Rolle mehr, wer ihm den Auftrag erteilt hat. Beide Parteien sind nach erfolgreicher Vermittlung von Kaufverträgen beim Immobilienkauf dazu verpflichtet, 50 Prozent der Maklerprovision zu zahlen. Der Makler wird also sowohl vom bisherigen Eigentümer als auch vom Käufer bezahlt.
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