Wen betrifft die 44. BImSchV und was sind die neuen Anforderungen?
Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung ist die Umsetzung der MCP-Richtlinie der Europäischen Union und wurde am 14.12.2018 beschlossen. Sie ist am 20.06.2019 in Kraft getreten.
Sie betrifft Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen mit einer mittelgroßen Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt, auch wenn sie nicht genehmigungsbedürftig sind. Für Feuerungsanlagen ab 50 MW gilt weiterhin die 13. BImSchV. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen können sich wie bisher an die 1. BImSchV halten.
Die 44. BImSchV sieht neue Forderungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte und die Überwachung Ihrer Anlage vor. Neben kürzeren Messintervallen gibt es neue Verpflichtungen zu Dokumentationen und Nachweisen.
Es betrifft die Grenzwerte für Formaldehyd, Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Staub. Gerade bei Formaldehyd hatte die TA Luft bisher für Abgase bei Magermotoren noch eine Konzentration von 60 mg/Nm³ vorgesehen; nun sind es 20 mg/Nm³ für neue und 30 mg/Nm³ für bestehende Anlagen. Für Stickstoffdioxid hat der Gesetzgeber die TA Luft mit 100 statt 500 mg/Nm³ weit reduziert. Dieser Grenzwert ist nur mithilfe eines SCR Katalysators mit Harnstoffdosierung zu erreichen. Bis die Verordnung in Kraft tritt, haben die meisten Katalysatoren ihre Lebensdauer sowieso erreicht.
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