StartseiteImmobilien, Bauen und WohnenEin weiterer Fall / Anzahl verbitterter Pankower Kleingärtner wächst / Kritik an Viola Kleinau reißt nicht ab

Ein weiterer Fall / Anzahl verbitterter Pankower Kleingärtner wächst / Kritik an Viola Kleinau reißt nicht ab: OnPrNews.com

Das Kleingartenrecht muß durchgesetzt werden. Fälle, die ein Aufgreifen sinnvoll machen würden, gäbe es in Pankow mit Gewißheit. STATTDESSEN traf es den Gartenfreund L. +++ Langsam wird es gruselig !

Bild– Ein weiterer haarsträubender Fall – Tanz der Anwälte – Immer feste druff –

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* Personalnotiz: Viola Kleinau ist Vorsitzende des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pankow e.V. und Präsidiumsmitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. / Sie war im Jahre 2016 Mitbegründerin der VFR Stadtgrün … GmbH (einer Makler-GmbH u.a. für Datschenanlagen), was den Verdacht und die Gefahr von Interessengegensätzen begründete (so die Generalstaatsanwaltschaft -Zentralstelle Korruptionsbekämpfung-): Zum GmbH-Handelsregister-Text: hier.

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Erneut erachten wir Kritik an Viola Kleinau (sie ist Vorsitzende des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pankow e.V. und Präsidiumsmitglied im Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V.) für angebracht. Es kann so nicht weitergehen im Pankower Kleingartenwesen, denn allmählich wird es wirklich gruselig. Wenn der Traum vom eigenen Garten wieder einmal zum Alptraum wird. Mehrfach berichteten wir bereits über äußerst fragwürdige gegen Pankower Kleingärtner gerichtete Unterpachtvertrags-Kündigungen (vgl. bspw. den Fall des älteren Pankower Kleingärtner-Ehepaares: h i e r).

Auch in jüngster Zeit nahmen etliche Pankower Kleingärtner diesbezüglich mit uns Kontakt auf (von Daheim II, Arkenberge, Krugpfuhl und von vier weiteren KGA’s). Der „Tanz der Anwälte“, eine mit gutem Grund von uns bereits mehrfach bemühte Formulierung (siehe www.pankower-gartenzwerge.de), im Hinblick auf die Verbandspolitik des Bezirksverbands der Gartenfreunde Pankow e.V., geht weiter – sei es im Zusammenhang mit Kündigungen oder auch mit unliebsamen Meinungsäußerungen von unterschiedlicher Seite.

Auch der nachfolgend geschilderte noch laufende Kündigungsfall mutet an, als würde es sich um eine jener unheimlichen Novellen von Dürrenmatt handeln:

Allmählich wird’s wirklich gruselig. Man fragt sich, was hier aus dem Ruder läuft und welche Motive hier auf Seiten des Bezirksverbands vielleicht noch eine Rolle spielen könnten. Die Notwendigkeit der Durchsetzung des Kleingartenrechts ist unbestritten; manchem Kleingärtner muss das verdeutlicht werden. Fälle, die ein Aufgreifen sinnvoll machen würden, gäbe es genug. Stattdessen traf es jetzt den Gartenfreund L.

Der Pankower Kleingärtner L. hat seinen Kleingarten, den er zusammen mit seiner Lebensgefährtin genießt, im Jahre 2018 übernommen. Beide sind Kleingärtner mit Herz und Seele. Bei der Gartenkontrollbegehung im Jahre 2019 wurden keine Mängel in der kleingärtnerischen Nutzung festgestellt. Sehr viel Mühe, Fleiß und einige tausend Euro haben die beiden in den Garten gesteckt. Er ist zu einem Lebensinhalt geworden.

Der Garten befindet sich in der KGA Krugpfuhl. Dort gibt es nur einen 2.Vorsitzenden; das Amt des/der 1.Vorsitzenden ist vakant, sodass der Bezirksverband und damit Viola Kleinau dort zusätzliche Aufgaben wahrnehmen.

Mit Schreiben vom 29.4.2021 erhielt Gartenfreund L. ein Schreiben, mit dem ihm das Unterpachtverhältnis gekündigt wurde. Er war zu diesem Zeitpunkt mit 134,39 Euro im Zahlungsrückstand, wie es in dem Schreiben heißt: „Eine Zahlung über diesen Betrag ist bis zum heutigen Tag nicht … eingegangen.“ Hinzuweisen ist dabei auf folgendes:

– Bis zum heutigen Tage wurde die Kündigung aufrecht erhalten. Der rückständige Betrag wurde allerdings längst überwiesen. Es bleibt also lediglich der Umstand, dass ein kleiner Betrag verspätet überwiesen wurde.

– Gartenfreund L. beteuert, dass er eine etwaige der Kündigung vorausgegangene Mahnung/Abmahnung nie erhalten habe. Dieser Umstand ist juristisch sehr bedeutsam.

– Gartenfreund L. beteuert, dass ihm mündlich zugesagt wurde, dass die Angelegenheit (Überweisung der 134,39 Euro) bis zum 1.6.2021 Zeit hätte. Nun kann er das indessen nicht beweisen. Berücksichtigt werden sollte aber auch:

– Gartenfreund L. war monatelang in sehr erheblicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt, war auch längere Zeit in der REHA, konnte sich zeitweise kaum bewegen. Die Lektüre der ärztlichen Berichte ist ziemlich erschütternd. Inzwischen ist L. auf dem Weg der Besserung und will auch bald wieder mit der Gartenarbeit beginnen. Seine Lebensgefährtin erledigt momentan/vorübergehend den größten Teil der Gartenarbeit.

Auch wenn L. naturgemäß nicht beweisen kann, dass ihm mündlich Zahlungsaufschub gewährt wurde (im Hinblick nämlich auf seine Gesundheit bzw. die REHA und seine sehr begrenzte Handlungsfähigkeit), ganz egal, auch wenn man diesen Aspekt (Zahlungsaufschub) also einmal völlig außer Acht lässt, so muss man dennoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Kündigung haben:

Dafür sprechen der vergleichsweise geringe Betrag (134,39 Euro), die Tatsache, dass dieser Betrag ja inzwischen längst bezahlt wurde, eine anzuratende Berücksichtigung der monatelangen erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des L., das Fehlen einer vorangegangenen Mahnung/Abmahnung (wie L. beteuert), sowie die erhebliche Mühe, der Fleiß und das Geld, das beide in den letzten Jahren in den Kleingarten investiert haben. Der Kleingarten des L. hat 530 Quadratmeter, ist also vglw. groß. Er ist, wie bereits erwähnt, ein Lebensinhalt für L. und seine Lebensgefährtin geworden.

Vgl. zur Thematik von Kündigungen u.a. das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 16.5.2019 (10 C 234/18), wonach ein Zahlungsrückstand, der inzwischen -nach erfolgter Kündigung- beglichen wurde, in bestimmten Fällen die Aufrechterhaltung der Kündigung treuwidrig macht. Auch wird die Notwendigkeit der „Einzelfallprüfung“ (d.h. die Berücksichtigung ALLER Umstände des Einzelfalles im Kontext der Verhältnismäßigkeit) in derartigen Zusammenhängen immer wieder vom Bundesgerichtshof dezidiert betont: Vgl. u.a. Urteil des BGH vom 9.11.2016 (VIII ZR 73/16). Die in den vorgenannten und in anderen Urteilen benannten Rechtsgrundsätze sollten auch bei den hier zu betrachtenden Zusammenhängen (Kündigung eines Unterpachtvertrages) nicht gänzlich ignoriert werden.

Abschließend möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass einige Pankower Gartenfreunde die Befürchtung hegen, dass die seitens des Pankower Bezirksverbandes erstaunlich große Bereitschaft zur Kündigung von Kleingarten-Unterpachtverträgen auch dadurch motiviert sein könnte, dass der Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V. Garten-Teilungen in energischer Art und Weise beabsichtigt. Dies würde zwar die Anzahl der Kleingärtner erhöhen, die im Rahmen ihrer Jahrespacht jeweils 70,- Euro Verbandsabgabe an den Bezirksverband zu zahlen hätten. Indessen würde ich die Verquickung einer solchen Zielsetzung (einerseits) mit einer rechtlich fragwürdigen Kündigung von Kleingarten-Unterpachtverträgen (andererseits), für unethisch und verwerflich halten.

Betrachtet man sich die Gesamtumstände des vorliegenden Falles, einschließlich der Vorgeschichte (und hier wären in einer Gerichtsverhandlung noch weitere Dinge zu benennen, die „merkwürdig“ anmuten), so erscheint die Vorgehensweise des Bezirksverbands äußerst unangemessen. Anders als ein ggf. am Kleingartenwesen und am Wohl von Kleingärtnern desinteressierter Grundstückseigentümer oder Grundstücksmakler (mit oder ohne GmbH), sollte ein „Bezirksverband der Gartenfreunde Pankow e.V.“ auch die Interessen der Kleingärtner stärker berücksichtigen. Der „Tanz der Anwälte“ ist indessen entbehrlich.

Einen energisch betriebenen Anwaltseinsatz empfehlen wir dem Bezirksverband bzw. der Frau Viola Kleinau stattdessen vor allem dort, wo Kleingärtner und Kleingartenvereine den Schutz ggü. Grundstückseigentümern und deren Kündigungsambitionen benötigen. Hier scheint es indessen in den letzten Jahren eine ausgeprägte Bereitschaft zum Einsatz von Anwälten nicht gegeben zu haben. Die gegen den Bezirksverband gerichtete verbitterte Kritik vieler (ehemaliger) Kleingärtner „abgewickelter“ Pankower Kleingartenanlagen zeugt davon.

Mit Behörden, Justiz, Gerichten scheint es bei Viola Kleinau (bei ihr persönlich) offenbar nicht gut zu laufen. Siehe dazu unsere Berichte auf www.pankower-gartenzwerge.de / Das Amtsgericht Bernau hat konsequent und zügig gegen Viola Kleinau (gegen sie persönlich) entschieden, ebenso wie mehrere Behörden in Berlin und Brandenburg (siehe www.pankower-gartenzwerge.de). Und über die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Berliner Generalstaatsanwaltschaft (Zentralstelle Korruptionsbekämpfung) einerseits und Viola Kleinau und Friedhelm Schipper andererseits (zur Frage der Interessengegensätze im Zusammenhang mit der GmbH-Gründung 2016) haben wir ja mehrfach berichtet. Siehe
https://www.pankower-gartenzwerge.de/fokus-pankow/handelsregister/

Somit ergibt sich ein Gesamtbild !

Und unserer Meinung nach passt der neue/weitere haarsträubende Kündigungsfall des Gartenfreundes L. sehr folgerichtig in dieses Gesamtbild. Das unnötige menschliche Leid, das in solchen Fällen herbeigeführt wird, macht ein Wegsehen unmöglich.

———————————————————————————Ein weiterer Fall / Anzahl verbitterter Pankower Kleingärtner wächst / Kritik an Viola Kleinau reißt nicht ab

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht
Herr Axel Quandt (Herausgeber)
Ollenhauerstrasse 46
13403 Berlin
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fon ..: 0162-4347095
web ..: https://www.pankower-gartenzwerge.de/
email : zeitschrift@pankower-gartenzwerge.de

Zeitschrift zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht. www.pankower-gartenzwerge.de

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