Für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ist das ADR anzuwenden. Das ADR ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Gefahrgutschulungen ADR – Straßentransport
Unterweisungspflicht nach 1.3 ADR
Gefährliche Güter sind Stoffe oder Gegenstände von denen während der Beförderung Gefahren für Personen, die öffentliche Sicherheit und die Umwelt ausgehen können (verkürzte Definition gemäß GGbefG § 2). Um die Gefahren zu minimieren, gibt es spezielle Regelwerke.
Für den Transport gefährlicher Güter auf der Straße ist das ADR anzuwenden. Das ADR ist das Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.
Bis Ende 2020 hieß es noch das „Europäische Übereinkommen…“. Europäisch wurde allerdings gestrichten, da sich auch immer mehr nicht-europäische Länder dem Übereinkommen anschließen, zuletzt Usbekistan Anfang 2020. Somit hat das ADR im Moment 52 Vertragsparteien.
Alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, müssen entsprechend ihrer Aufgaben unterwiesen sein, und zwar vor Übernahme ihrer Tätigkeiten! Von der Klassifizierung bis hin zur Verpackung und Verladung, liefert das ADR die geltenden Grundsätze für die Vorbereitung und Beförderung von Gefahrgut im Straßenverkehr. Hier ein Überblick des Aufbaus des ADR:
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
Hier ist z.B. in Kapitel 1.3 die Unterweisungspflicht aller Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, verankert.
Teil 2: Klassifizierung
Hier werden unter anderem die Gefahreneigenschaften und Klassen mit den jeweiligen Einstufungskriterien behandelt.
Teil 3: Güterverzeichnis, Freistellungen und Sondervorschriften
Über 2000 gefährliche Güter sind mit der jeweiligen UN Nummer, der Benennung und weiteren wichtigen Informationen zu Gefahreneigenschaften und Verpackung gelistet.
Teil 4: Verwendungen von Verpackungen und Tanks
Hier finden sich genaue Anweisungen zum richtigen Verwenden von diversen Umschließungen.
Teil 5: Versandvorschriften
Kennzeichnung und Bezettelung, ebenso wie Dokumentation (z.B. das Beförderungspapier und die schriftlichen Weisungen) werden hier behandelt.
Teil 6: Bau und Prüfung von Verpackungen und Tanks
Unter anderem wird hier erläutert, woran Sie eine UN-codierte Gefahrgutverpackung erkennen.
Teil 7: Beförderungsvorschriften
Zusammenladeverbote, Handhabung und Verstauung sind hier die Themen.
Teil 8: Fahrerschulung, Ausrüstung und Betrieb des Fahrzeugs
Im Teil 8 wird unter anderem der sogenannte Gefahrgutführerschein nach 8.2 ADR beschrieben.
Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge
Nicht nur die Verpackung, auch das Fahrzeug, das Gefahrgut befördert, benötigt gewisse Zulassungen – mehr dazu in Teil 9 des ADR.
Die SAFETY Training Plus GmbH hat sich auf Gefahrgutschulungen spezialisiert. Hierbei werden unter anderem auch Schulungen nach 1.3 ADR angeboten – als Online Schulung (E-Learning), virtuell oder als Präsenzunterricht. Mehr dazu finden Sie auf: www.safetytrainingplus.com
Erleichterungen beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße
Unter gewissen Umständen erlaubt das ADR Erleichterungen. In so einem Fall müssen die Regelungen nicht oder nur teilweise eingehalten werden. Eine der wohl bekanntesten Erleichterung ist die Beförderung von „in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern“. Dies ist dann besonders interessant, wenn kleinere Mengen an Gefahrgut versendet werden. Das Einhalten bestimmter Mengengrenzen je Innen- und Außenverpackung ist Voraussetzung für das Anwenden von „Begrenzten Mengen“. Die Mengengrenze je Innenverpackung kann hierbei in Spalte 7a der Gefahrgutliste abgelesen werden. Die Gesamtbruttomasse des Versandstücks darf 30kg, bzw. bei der Verwendung von Trays in Dehn- oder Schrumpffolie 20kg, nicht überschreiten.
Der große Vorteil liegt darin, dass die Verpackungen keiner Bauartprüfung unterliegen müssen. Auch Gefahrzettel sind nicht nötig, es gibt ein extra Kennzeichen. Ebenso muss kein Beförderungspapier beim Versand auf der Straße erstellt werden. Die Anwendung von „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“ bietet damit ein großes Einsparungspotential für viele Unternehmen.
Trotz Erleichterung bleibt Gefahrgut gefährlich und so müssen dennoch einige Dinge eingehalten werden. Hier eine Auswahl:
-Die Mitarbeitenden und Fahrer*innen müssen eine aufgabenorientierte Unterweisung nach 1.3 ADR absolvieren (Schulungsnachweis nach Kapitel 1.3 ADR muss auf Anfrage der Behörde vorgezeigt werden können).
-Obwohl keine Bauartprüfung notwendig ist, müssen die Verpackungen guter Qualität entsprechen. Sie müssen ausreichend stark sein, so dass sie den Stößen und Belastungen standhalten, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können.
-Ladungssicherung ist ordnungsgemäß durchzuführen und die Stapelverträglichkeit ist zu prüfen. Ebenso müssen Versandstücke vor Beschädigung geschützt werden.
Überdies ist zu beachten, dass diese Erleichterung nicht für alle gefährlichen Güter angewendet werden kann. Falls die Beförderung in „begrenzten Mengen“ verboten ist, wird dies in der Gefahrgutliste (Spalte 7a) mit einer 0 vermerkt.
Die SAFETY Training Plus GmbH berät Sie gerne bei allen Fragen in Bezug auf die Anwendungen des ADR und bietet Ihnen ADR Schulungen, sowohl online, virtuell als auch in Präsenz an.
Gefahrgut Online Training ADR-Gefahrgut Straße
Die Unternehmensleitung trägt die Verantwortung, dass alle am Gefahrgutprozess beteiligten Personen unterwiesen sind. Arbeitnehmer*innen müssen vor der Übernahme ihrer Tätigkeiten unterwiesen werden. Andernfalls dürfen sie nur unter direkter Überwachung einer bereits unterwiesenen Person agieren. Eine Unterweisung muss immer folgende Bestandteile haben:
1.Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein (Awareness, Sensibilisierung)
2.Aufgabenbezogene Unterweisung (Was ist für mich und meinen Bereich wichtig)
3.Sicherheitsunterweisung (Risiken und Gefahren der gefährlichen Güter)
Neben Gefahrgutberatung und Präsenzschulungen bietet die SAFETY Training Plus GmbH mit Standorten in Burghausen, Deutschland und Reinach in der Schweiz auch Gefahrgut Online Trainings (E-Learnings) an.
Die Kurse decken den Transport von Gefahrgut über alle Verkehrsträger ab. Mit Anerkennungen durch die deutschen, österreichischen und schweizerischen Behörden wird eine rechtskonforme Ausbildung und ein anerkanntes Zertifikat garantiert. So wird auch ein Online Training nach Kapitel 1.3 und 1.10 ADR für den Gefahrguttransport auf der Straße angeboten.
Hier ein Überblick der Inhalte des Online Trainings für den Gefahrguttransport auf der Straße:
1.Allgemeines und Pflichten der Beteiligten
2.Sicherheitsunterweisung
3.Verpacken
4.Kennzeichnung
5.Dokumentation
6.Beförderung Versandstücke und Tanks
7.Freistellungen
Nach erfolgreichem Kursabschluss erhalten Sie ein Zertifikat nach 1.3 und 1.10 ADR. Dieses Zertifikat kann der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei Änderungen der Vorschriften Auffrischungskurse notwendig sind.
Auch nach erfolgreich abgeschlossenem Kurs können Sie sich weiterhin auf der Lernplattform anmelden, um den ADR Kurs als Nachschlagewerk zu nutzen.
Das Gefahrgut Online Training kann bequem zeit- und ortsunabhängig absolviert werden. Besuchen Sie unsere Website unter: www.safetytrainingplus.com
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Als ein in der D|A|CH-Region ansässiges Trainings- und Beratungsunternehmen, SAFETY Training Plus GmbH, stehen wir für das Management und den Transport gefährlicher Güter, welche zu 100% sicher für Mensch und Umwelt durchgeführt werden sollen. Dies erreichen wir durch innovative Schulungskonzepte, Beratung und Unterstützung für alle am Gefahrgut-Prozess beteiligten Personen und Unternehmen. Mit unseren Anerkennungen durch die deutschen, österreichischen und schweizerischen Behörden garantieren wir eine rechtskonforme Beratung, Unterstützung und Ausbildung.
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