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Was ist bei Vorsorgevollmachten zu beachten?: OnPrNews.com

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverfügung

Eine Vorsorgevollmacht ist wichtig. Aber viele Muster sind fehlerhaft oder nicht praxistauglich. Folge: Oft werden Dokumente nicht anerkannt. Was sollte man bei einer Vorsorgevollmacht beachten?

Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverfügung

Wer rechtsverbindlich seine Vertrauten für sich entscheiden lassen will, sollte eine Vorsorgevollmacht erstellen und nicht eine Betreuungsverfügung. Letztere ist nur eine (schlechte) Alternative. Eine Vollmacht regelt rechtsverbindlich, wer als „Bevollmächtigter“ ab Unterschrift entscheiden darf. Sie schließt das Betreuungsgericht und staatliche Betreuer aus. Ein staatlicher Betreuer darf dann grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden.

Eine Betreuungsverfügung dagegen regelt, wer „Betreuer“ werden soll. Sie ist nicht (!) rechtsverbindlich. Dort eingesetzte Personen können mit ihr nichts (!) entscheiden. Statt dessen muss das Betreuungsgericht festlegen, ob der vorgesehene Betreuer auch entscheiden darf. Hier steht dem Richter ein Ermessen zu, auch eine ganz andere als die im Dokument stehende Person einzusetzen. Und selbst wenn der Richter der Betreuungsverfügung folgt, muss der eingesetzte Betreuer dann alle wichtigen Entscheidungen mit dem Betreuungsgericht abstimmen und Rechenschaft über das betreute Vermögen ablegen.

Aber wer will schon Entscheidungen über Gesundheit und Vermögen des Verunfallten sich von einem Richter genehmigen lassen müssen? Deshalb „Vorsorgevollmacht statt Betreuungsverfügung“!

Keine Muster oder Standardformulare

Standardtexte und fertige Muster werden in der Praxis gerade von Banken und Ärzten oft nicht anerkannt. Ein von einem Anwalt oder Notar verfasstes Dokument akzeptieren diese Ansprechpartner dagegen fast immer. Da man es seinen Bevollmächtigten leicht machen möchte, sollte man diese Dokumente nur auf anwaltlichem oder notariellem Briefpapier verfassen lassen.

Mehrere Vertreter einsetzen und Rangfolge bestimmen

Manche Vollmachten enthalten nur einen Bevollmächtigten. Aber was, wenn dieser auch ausgefallen oder nicht erreichbar ist? Dann kann niemand entscheiden und es muss ein staatlicher Betreuer angefordert werden, vgl. § 1896 Abs. 1 BGB. Daher bitte immer mindestens zwei Bevollmächtigte einsetzen!

Auch macht es Sinn, bei mehreren Vertretern eine klare Rangfolge der Entscheidungsbefugnis festzulegen, damit es nicht zu lähmenden Streitigkeiten unter den Bevollmächtigten kommt.

Unbedingt über den Tod hinaus wirksam sein lassen

Die Wirksamkeit einer Vollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wird also in einer Vollmacht nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie auch „über den Tod hinaus wirksam“ sein soll, erlischt die Vollmacht mit dem Tod. Der Bevollmächtigte darf dann nichts mehr entscheiden, obwohl gerade mit Tod viele Fragen und Entscheidungen zu klären sind.

Keine Beschränkungen oder Lücken

Viele Vollmachten enthalten unnötige Beschränkungen, etwa: „Diese Vollmacht gilt nur, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist.“ Manche enthalten auch gravierende Lücken wie: „Diese Vollmacht regelt nur die Bereiche, die im Folgenden angekreuzt sind.“

Im ersten Fall müsste der Bevollmächtigte stets nachweisen, dass der Vollmachtgeber auch wirklich geschäftsunfähig ist. Da das nur ein Arzt feststellen darf, müsste der Bevollmächtigte dann immer wenn er entscheiden will, eine aktuelle ärztliche Bestätigung vorlegen. Das behindert Vertreter massiv.

Im zweiten Fall der Lücken fehlt dem Bevollmächtigten für jeden nicht geregelten Bereich die Vertretungsbefugnis. Er darf dann in diesen Bereichen nichts entscheiden.

Klarheit schaffen, ob Arzt oder Bevollmächtigte entscheiden sollen

§ 1904 BGB legt für medizinische Entscheidungen ein „einvernehmliches Handeln“ von Arzt und Bevollmächtigtem fest. Was aber, wenn sich Arzt und Bevollmächtigter über eine Behandlung nicht einig sind, was oft vorkommt? Dann müsste nach § 1904 BGB das Betreuungsgericht entscheiden, was länger dauert und alle Angehörigen stark belastet.

Die meisten Muster im Internet machen den Arzt stark und lassen ihn entscheiden. Angehörige können dann nicht entscheiden. Wer lieber die Bevollmächtigten entscheiden lassen will, muss sie also stark machen und nicht den Arzt.

Aktualität der Dokumente

Vorsorgedokumente müssen immer aktuell sein. Wenn die Kontaktdaten der Angehörigen nicht mehr aktuell sind, kann das Krankenhaus Angehörige nicht erreichen. Das Krankenhaus kann aber nicht zeitaufwändig recherchieren. Daher werden Ärzte dann das Betreuungsgericht informieren und das bestellt dann einen staatlichen Betreuer.

Neben den Kontaktdaten muss auch die Rechtslage aktuell sein, sonst können die Dokumente nichtig sein. Daher gilt: alle zwei Jahre prüfen lassen, ob die Dokumente noch „persönlich“ und „rechtlich“ aktuell sind.

Kopien und Scans zulassen

Als Bevollmächtigter muss man viele Stellen mit der Vollmacht versorgen: Krankenhäuser, Pflegeheim, Labore, Banken, Behörden, Arbeitgeber, Versicherungen etc.. Hier helfen in der Praxis nur Kopien oder Scans der Vollmachten. Dennoch heißt es oft vor allem in Vordrucken, dass „nur das Original der Vollmacht gilt“ und auch nur, „wenn es der Bevollmächtigte bei Ausübung der Vollmacht in den Händen hält“. Das ist völlig lebensfremd und unpraktisch.

Wie soll das gehen, wenn man nur mit dem einen Original entscheiden darf und es auch noch immer vor Ort vorlegen muss? Dann müsste der Bevollmächtigte immer live mit dem einen Original der Vollmacht herumfahren und dürfte die Vollmacht nie aus der Hand geben. Bitte nie vorgeben, dass „nur das Original“ gilt!

Dokumente müssen abrufbar sein

Wie erfahren Dritte wie Unfallhelfer, Ärzte und das Betreuungsgericht, dass der Verunfallte überhaupt Vorsorgedokumente hat und wer die Personen sind, die jetzt verständigt werden müssen, damit sie auch entscheiden können?

Die Abrufbarkeit „rund um die Uhr“ und das weltweit sind absolut wichtig, denn das muss auch von unterwegs klappen! Wer diese Dokumente nur zu Hause liegen hat, sollte sich überlegen, wie ein Krankenhaus denn davon erfährt, dass es solche Texte überhaupt gibt, wo diese liegen und wie es darankommt, wenn der Patient doch bewusstlos ist.

Dazu ist es wichtig, dass nicht nur Vorsorgedokumente abrufbar sind, sondern vor allem auch medizinische Notfalldaten wie „notwendige Medikamente“, „Allergien“, „Unverträglichkeiten“ und die „Kontaktdaten behandelnder Ärzte“, denn diese Daten können Leben retten.

Das jederzeit weltweite Abrufen der Dokumente und medizinischen Notfalldaten funktioniert ganz einfach über einen professionellen Nothilfepass, den man bei sich trägt. Hier sollten zu informierende Personen und medizinische Daten eingetragen sein, damit die Angehörigen schnell erreicht werden und der Notarzt überlebenswichtige Informationen erhält.

Ebenso macht es Sinn, weitere ausführlichere Informationen für die Angehörigen bereit zu stellen. Das kann über einen digitalen Nothilfeordner geschehen, auf den man über den Nothilfepass online Zugriff erhält.

Daher machen ein Nothilfepass und ein Nothilfeordner absolut Sinn. Diese Vorsorgemaßnahmen können Leben retten.

Fazit

Bei einer guten und rechtssicheren Vollmacht ist einiges zu beachten. Muster und Formulare werden oft nicht anerkannt. Die Dokumente sollten jederzeit weltweit abrufbar sein.

Medizinische Notfalldaten können Leben retten. Auch sie müssen jederzeit weltweit abrufbar sein.

Die Abrufbarkeit der Dokumente und der medizinischen Notfalldaten kann man z.B. über einen professionellen Nothilfepass
www.nothilfepass.de erreichen.

Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.
www.anwaltskanzleiarnold.de

Vorsorgedokumente rechtssicher direkt vom Rechtsanwalt

Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Lutz Arnold LL.M
Lutz Arnold
Maxstraße 6
01067 Dresden
0351 42640620
info@anwaltskanzleiarnold.de
http://www.anwaltskanzleiarnold.de

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