StartseiteImmobilien, Bauen und WohnenÜber den Tod hinaus / Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen

Über den Tod hinaus / Erhaltungsaufwendungen sind im Veranlagungsjahr des Versterbens abzusetzen: OnPrNews.com

Berlin (ots) – Ein Steuerpflichtiger kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden gegenüber dem Fiskus auf mehrere Jahre verteilen. Doch was geschieht, wenn der Betroffene während dieses Zeitraumes stirbt? Damit musste sich laut Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland befassen.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/19)

Der Fall: Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind in dem Veranlagungszeitraum abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Bei Erhaltungskosten ist jedoch eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglich. Letzteres hatte ein Eigentümer getan, dann verstarb er allerdings vor dem Ende der Frist. Die Rechtsprechung musste nun darüber entscheiden, wie die Erben mit den noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen umgehen können.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof beschloss, dass der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten abzusetzen ist. Die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf die Folgejahre kann von den Erben nicht fortgesetzt werden.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Fax : 030 20225-5395
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