Neustadt a. d. W. (ots) – Die Inzidenzwerte sind viele Wochen lang gesunken, seither befassen sich etliche Medien mit den möglichen Folgen der Corona-Krise – darunter auch die Behandlung psychischer Krankheiten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, in welchen Fällen Betroffene die Kosten für die psychologische oder psychotherapeutische Hilfe von der Steuer absetzen können.
Die Coronapandemie hat weltweit zu psychischen Belastungen in der Bevölkerung geführt. Dazu zählen einer 2021 erhobenen Metaanalyse der Zeitschrift Globalization and Health zufolge vor allem Angststörungen und Depressionen, wie das Ärzteblatt am 4. Mai 2021 berichtete.
Für Betroffene ist es zunächst am Wichtigsten, professionelle Hilfe durch eine Psychologin / einen Psychologen oder eine Psychotherapeutin / einen Psychotherapeuten zu erhalten, die oder der zu einem passt und schnell freie Termine hat. Doch irgendwann stellt sich auch die Frage, wer die Kosten einer solchen Behandlung trägt – und in welchen Fällen die Ausgaben von der Steuer abgesetzt werden können.
Fall 1: Krankenkasse zahlt einen Teil, der Rest ist absetzbar
Krankenkassen übernehmen in der Regel die Behandlungskosten für eine psychologische Behandlung, sofern es sich um eine ärztlich diagnostizierte psychische Störung mit „Krankheitswert“ handelt – zum Beispiel Angststörungen oder Depressionen. Trägt die Krankenkasse die kompletten Kosten, lassen sich zumindest die damit zusammenhängende Nebenkosten wie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Therapie von der Steuer absetzen.
Anders verhält es sich, wenn die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung zahlt, was je nach Dauer, Behandlungsverfahren oder Diagnose variieren kann. Sind die Kosten höher als der Zuschuss der Krankenkasse, dann spricht die Bezuschussung durch die Krankenkassen dafür, dass es sich um Krankheitskosten im steuerlichen Sinn handelt.
Fall 2: Krankenkasse zahlt nichts, mit Attest können Kosten abgesetzt werden
Es gibt Erkrankungen, deren Behandlung von den gesetzlichen Krankenkassen bisher nicht bezahlt oder bezuschusst werden. Dazu gehört zum Beispiel die Behandlung des Burnout-Syndroms.
Betroffene können die Kosten für eine solche, von der Krankenkasse nicht getragene Behandlung dann von der Steuer absetzen, wenn vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Diensts der Krankenversicherungen (MDK) eingeholt wurde. Betroffene sollten dazu am besten mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.
Krankheitskosten: Kürzung um die „zumutbare Belastung“
Krankheitskosten zählen steuerlich zu den außergewöhnlichen Belastungen. Bei diesen Kosten rechnet das Finanzamt eine zumutbare Eigenbelastung an. Diese Belastungsgrenze richtet sich individuell nach der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Wer mit all seinen außergewöhnlichen Belastungen – dazu zählen neben den Krankheitskosten beispielsweise auch Pflegekosten – die eigene zumutbare Belastungsgrenze überschreitet, der kann im Prinzip unbegrenzt seine Kosten absetzen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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