EU-Normen: Verbändebündnis schafft rechtssicheres System für alle Akteure am Bau
Der Großteil aller deutschen Wandbaustoff- und Betonfertigteil-Produzenten stellt ab sofort privatrechtliche Leistungserklärungen für seine Produkte zur Verfügung. Der Grund: ein EuGH-Urteil von 2014. Dieses besagt, dass nationale bauordnungsrechtliche Zusatzanforderungen an europäisch harmonisierte Bauprodukte nicht mehr erlaubt sind. Als Folge dürfen mittlerweile nur noch bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Bauwerk – nicht aber an das Bauprodukt – gestellt werden. Um hier die Sicherheit und Qualität auch weiter zu gewährleisten, haben verschiedene Herstellerverbände zusammen mit Bundesarchitekten- und Bundesingenieurkammer sowie weiteren Bauverbänden die sogenannten Anforderungsdokumente erarbeitet. Anlässlich der BAU 2019 stellten der „Bundesverband Leichtbeton e.V.“, der Verbund „Lebensraum Ziegel“ im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie und die „Deutsche Betonbauteile“ das neue Konzept nun detailliert vor.
Um eine Abschottung nationaler Märkte in der Europäischen Union zu verhindern, werden nach und nach Normen und Richtlinien auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Diese sogenannte Harmonisierung macht auch vor der Baubranche nicht halt. Bis vor kurzem konnten an die harmonisierten Produkte noch zusätzliche nationale Anforderungen gestellt werden. Ein Urteil des EuGH (C-100/13) vom 16.10.2014 hob diese Praxis auf. Die darauf notwendige Änderung der 16 Landesbauordnungen aufbauend auf der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB – Ausgabe August 2017) legt nun fest, dass von nationaler Seite nur noch bauordnungsrechtliche Anforderungen an das Bauwerk, nicht aber an das CE-gekennzeichnete Bauprodukt gestellt werden dürfen. So soll die einheitliche Bewertung von Bauprodukten europaweit gewährleistet werden. Gütezeichen, wie das hierzulande gebräuchliche Ü-Zeichen, dürfen in diesem Zusammenhang nicht mehr verwendet werden. Dabei ist das Ineinandergreifen von Produkt-, Bemessungs- und Anwendungsnormen nach wie vor sicherzustellen. Nicht nur Architekten und Fachplaner, sondern die gesamte Baubranche in Deutschland, standen damit vor der Frage nach einem alternativen Nachweis der Produkteigenschaften zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen. Denn die hohe Qualitäts- und Gütesicherung hat sich auch weiterhin nicht verändert – jedoch galt es deren Außendarstellung anzupassen.
Die Anforderungsdokumente
Die Lösung dieses Darstellungsthemas präsentierten nun Dieter Heller (Bundesverband Leichtbeton e.V.), Clemens Kuhlemann (Lebensraum Ziegel) und Dr. Ulrich Lotz (Deutsche Betonbauteile) auf der BAU 2019 – als Vertreter des Verbändebündnisses „Herstellererklärung“. Unterstützt wurden sie dabei von Experten der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieurkammer sowie des Bundesverbandes Deutscher Baustoff-Fachhandel. Gemeinsam entwickelten sie sogenannte, privatrechtliche Anforderungsdokumente. Diese legen die Leistungsmerkmale der jeweiligen Bauprodukte fest. Zur Erfüllung der Bauwerksanforderungen werden diese durch in Bezugnahme der Herstellererklärungen gegenüber dem Kunden rechtswirksam. Die Baustoffhersteller geben somit Planern, Bauherren und Verarbeitern – also sämtlichen Bauakteuren – die gleiche Rechtsicherheit wie vor dem EuGH Urteil, bezüglich der qualitätsgesicherten Eigenschaften von CE gekennzeichneten Bauprodukten.
Das durch die beteiligten Verbände und Kammern entwickelte System basiert auf Abschnitt D3 der MVV TB. „Zielsetzung war es, die Vorgaben des Bauordnungsrechtes bei der Verwendung europäisch harmonisierter Bauprodukte rechtssicher umzusetzen“, erläutert Dipl.-Ing. Dieter Heller vom Bundesverband Leichtbeton. „Zudem ist uns als Industrie wichtig, eine pragmatische Lösung zu bieten, die unseren hohen qualitativen Standard nach wie vor sicher abbildet.“ Neben dem Bundesverband Leichtbeton, Lebensraum Ziegel und der Deutsche Betonbauteile zeichnen noch weitere Vereinigungen sowie die Bundesingenieur- und Bundesarchitektenkammer für das neue System verantwortlich.
Die Details
Die neu geschaffenen Anforderungsdokumente legen bereits bei Ausschreibung und Beschaffung des Bauproduktes die Merkmale fest, welche dieses erfüllen muss, um den Bauwerksanforderungen gerecht zu werden. Das jeweilige Dokument bildet dann die Basis von Verträgen, Bestell- und Lieferunterlagen zur Bauausführung. Sowohl die Fremdüberwachung der Produkte als auch die werkseigene Qualitätskontrolle wird hierfür in gewohnter Form weitergeführt. „Das Konzept der Anforderungsdokumente stellt sicher, dass von der Planung bis zur Ausführung alle bauaufsichtlich notwendigen Beschreibungen, Nachweise und Bestätigungen von Bauprodukteherstellern und Bauunternehmen für den Bauherren und die Baubehörden vorliegen“, betont Markus Balkow, stellvertretender Geschäftsführer der Bundesingenieurkammer. Erarbeitet wurden die Anforderungsdokumente in Fachausschüssen bestehend aus öffentlichen und privaten Bauherren, Planern, Produktherstellern, Bauausführenden, dem Handel sowie Prüfingenieuren. Planer und Fachhändler finden alle Infos zu den Anforderungsdokumenten unter www.herstellererklaerung.de. Hersteller und Verbände bieten die Dokumente zudem auf ihren jeweiligen Websites zum kostenlosen Download an.
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