Berlin (ots) –
Die Forderungen nach einer strengeren Regulierung der sozialen Netzwerke nehmen angesichts immer neuer Anlässe wie zuletzt den Enthüllungen der Whistleblowerin Frances Haugen weiter zu. Zu den problematischen Inhalten, die sich dort massenweise ohne Eingreifen der Betreiber verbreiten können, zählt aber nach Ansicht der Welttierschutzgesellschaft (WTG) ebenso die Darstellung von Gewalt gegenüber Tieren. Aus Sicht der Organisation müssen daher gesetzlich auch verbesserte Tierschutzstandards angestrebt werden.
„Es ist nicht hinnehmbar, dass Inhalte schwerster Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren, die zum Teil sogar andere zum Nachahmen anregen sollen, von den Netzwerken keinerlei Beachtung erhalten. Es braucht neue gesetzliche Regelungen, die hier ein Handeln einfordern. Wir rufen deshalb die neue Bundesregierung dazu auf, die Verbreitung dieser Inhalte mit einer Änderung im Strafgesetzbuch endlich zu unterbinden“, sagt Wiebke Plasse, Leiterin Kommunikation der WTG.
Um den Regulierungsbedarf zu veranschaulichen, hat die Welttierschutzgesellschaft in den vergangenen Monaten zahllose Fälle von Gewalt gegenüber Tieren dokumentiert, die nach aktueller Rechtslage straffrei dargestellt und verbreitet werden dürfen. Dazu zählen Aufnahmen von Tieren, die mutwillig verletzt oder schwer misshandelt, die aus vermeintlich modischen Gründen durch Tätowierungen und Piercings verstümmelt oder denen mit Klebeband die Schnauze verbunden oder die Tatzen verklebt werden. Viele der Inhalte werden zur Belustigung gepostet – und stellen somit Tierleid verharmlosend und verherrlichend dar.
Die Welttierschutzgesellschaft setzt sich im Rahmen der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ deshalb dafür ein, die Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren in das Strafgesetzbuch (StGB) aufzunehmen. Dort wird bislang in Paragraph 131 nur die Darstellung von schwerwiegender Gewalt gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen berücksichtigt. Mit Ergänzung der Worte „oder Tiere“ im Paragraphen 131 StGB (s. unten) wäre auch die Darstellung und Verbreitung grausamer Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren verboten, die verherrlichend oder verharmlosend sind. Die sozialen Netzwerke wären in Folge zum Handeln verpflichtet und angehalten, ihre Gemeinschaftsstandards zu überarbeiten und die Einhaltung durch die Nutzer*innen sicherzustellen, da der Paragraph 131 StGB Teil des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) ist.
Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht vor, die Rechte der Nutzer*innen zu stärken und den bisher geltenden Rechtsrahmen, darunter auch das NetzDG, zu überarbeiten. „Wir unterstützen diese Vorhaben, da sie eine stärkere und einheitliche Regulierung der sozialen Netzwerke bedeuten würden. Dabei müssen neben relevanten Themen wie Hassrede und Desinformation aber auch alle Arten von Tierleid-Inhalten, die keinen informativen oder dokumentarischen Zweck erfüllen, Berücksichtigung finden“, sagt Wiebke Plasse.
Die Forderung an die Politik, Paragraph 131 StGB um die Tiere zu ergänzen, wird durch eine Petition der Welttierschutzgesellschaft bekräftigt, die bereits mehr als 50.000 Unterschriften erhalten hat.
Weitere Informationen: https://welttierschutz.org/petition-strafgesetzbuch/
Hintergrund:
Ziel der Kampagne „Stoppt Tierleid in den sozialen Netzwerken“ ist es, die Darstellung all jener Tierleid-Inhalte aus den sozialen Netzwerken zu verhindern, die keinen informativen oder dokumentarischen Zweck erfüllen. Dafür müssen die Gemeinschaftsstandards der Netzwerke um die Thematik Tierleid ergänzt und ein konsequentes Handeln eingefordert werden. Gleichzeitig bedarf es einer gesetzlichen Grundlage in Deutschland, die das Verbot der Darstellung von Gewalttätigkeiten gegenüber Tieren auch im digitalen Raum einschließt und so die sozialen Netzwerke zum Handeln verpflichtet. Durch Informationsarbeit muss außerdem bewirkt werden, dass Nutzer*innen einen verantwortungsvollen Umgang mit den Tierleid-Inhalten pflegen – und diesen in Zukunft durch konsequentes Melden begegnen. Dafür stellt die WTG umfangreiches Material als Hilfestellung bei der Erkennung und dem Melden bereit.
Die vorgeschlagene Ergänzung (fett) von Paragraph 131 StGB im Wortlaut:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen, menschenähnliche Wesen oder Tiere in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, a) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (…).“
Pressekontakt:
Christoph May
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