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LG Koblenz beanstandet irreführende Werbung mit „Rohkost“ als unzulässig: OnPrNews.com

LG Koblenz beanstandet irreführende Werbung mit „Rohkost“ als unzulässig

Wo Rohkost draufsteht, muss auch Rohkost drin sein. Das hat das LG Koblenz mit Urteil vom 15. März 2022 klar gemacht und einem Lebensmittelhersteller Werbung mit irreführenden Angaben untersagt.

Der Trend geht zu gesunder Ernährung. Rohkost liegt dabei hoch im Kurs. Werbung für ein Lebensmittel mit der Angabe „Rohkost“ ist jedoch irreführend und damit unzulässig, wenn das Produkt zuvor schon erhitzt wurde. Das geht aus einen Urteil des Landgerichts Koblenz hervor, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Verfahren hatte ein Lebensmittelhersteller seine Produkte wie Kokosraspeln, Kokosmus oder Kokosmehl mit Angaben wie „100 % naturbelassene Rohkostqualität“, „in Rohkostqualität“ oder als „rohköstlich“ auf seiner Webseite beworben.

Diese Werbung hielt die Wettbewerbszentrale für irreführend. Dies begründete sie damit, dass das Kokosfleisch, aus dem die beworbenen Produkte hergestellt werden, für mehrere Minuten auf mehr als 87 Grad erhitzt werden, bevor es weiter zu Raspeln, Mus und anderen Lebensmitteln verarbeitet werde. Der Verbraucher verstehe unter Rohkost allerdings ein frisches und kein für die Verarbeitung erhitztes Produkt. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen die irreführende Werbung und hatte Erfolg.

Das LG Konstanz argumentierte, dass der Verbraucher unter Rohkost eben rohe Kost verstehe, also frische und nicht erhitzte Nahrung. Im engeren Sprachgebrauch werde der Begriff Rohkost sogar nur für unerhitzte oder vollständig unbearbeitete Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft verwendet. Roh sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Lebensmittel, dass weder gekocht, gebraten oder gebacken wurde, es wurde also nicht erhitzt, so das Gericht.

Diese Sichtweise lasse sich auf Begriffe wie „Rohkostqualität“ oder „rohköstlich“ erweitern. Auch bei derartig beschriebenen Lebensmitteln, erwarte der Verbraucher, dass sie noch nicht erhitzt wurden, führte das LG Koblenz weiter aus. Die beworbenen Kokosprodukte hätten damit keine Rohkostqualität, wenn das Kokosfleisch zuvor erhitzt wurde. Die Werbung sei daher irreführend und stelle einen Verstoß gegen Art. 7 LMIV und § 11 Abs. 1 LFGB dar, entschied das Gericht (Az.: 3 HK O 16/22)

Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten, um Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadenersatzforderungen zu vermeiden.

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