BGH stellt höhere Anforderungen an Insolvenzanfechtung
Der BGH hat die Anforderungen an die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO erhöht. Gläubiger und Unternehmen sind dadurch besser vor Ansprüchen des Insolvenzverwalters geschützt.
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es, Vermögen für die Insolvenzmasse zu sichern. Sein schärfstes Schwert ist dabei die Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Insolvenzordnung (InsO). Danach fordert er Zahlungen des insolventen Unternehmens zurück, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens drohte und andere Gläubiger durch die Zahlung benachteiligt wurden. Mit Urteil vom 06.05.2021 hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Insolvenzverwalters bei der Vorsatzanfechtung eingeschränkt (Az. IX ZR 72/20), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit einem weiteren Urteil vom 10. Februar 2022 bestätigt (Az.: IX ZR 148/19). Demnach lässt ein dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des Schuldners nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung schließen.
In dem zu Grunde liegenden Fall war 2015 das Insolvenzverfahren über eine GmbH eröffnet worden. Die Insolvenzverwalterin der Gesellschaft forderte von einer Spedition unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung 36 Einzelzahlungen der Schuldnerin zurück, die diese zwischen April 2014 und September 2015 geleistet hatte – insgesamt knapp 53.000 Euro.
Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und Steuerschulden hatten ein Krankenversicherer und das Finanzamt schon Anfang 2013 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die GmbH gestellt. Gegenüber dem Finanzamt hatte die Gesellschaft eingeräumt zahlungsunfähig zu sein. Zur Eröffnung der Insolvenzverfahren ist es nicht gekommen, weil Dritte für die Schulden der GmbH aufkamen und die Insolvenzanträge deshalb zurückgezogen wurden.
Die beklagte Spedition wusste nichts von den Insolvenzanträgen und den Schulden der GmbH. Sie kannte nur das Zahlungsverhalten der GmbH ihr gegenüber, das immer schleppend gewesen sei. Es habe zwar Mahnungen gegeben, rechtliche Schritte seien aber nie eingeleitet worden.
Der BGH entschied, dass die Insolvenzverwalterin die geleisteten Zahlungen in Höhe von ca. 53.000 Euro nicht zurückfordern könne. Es können nicht davon ausgegangen werden, dass die Spedition von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der GmbH gewusst habe. Aus dem gleichbleibend schleppenden Zahlungsverhalten der GmbH sei eine solche Prognose nicht möglich. Zumal das Zahlungsverhalten sich im Lauf der Geschäftsbeziehung nicht geändert habe, so der BGH.
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