StartseiteFamilie und KinderBessere Steuervorteile für die Arbeit im Homeoffice

Bessere Steuervorteile für die Arbeit im Homeoffice: OnPrNews.com

Für einen Teil der Beschäftigten im Büro hatte Corona auch sein Gutes. War früher die Arbeit im Büro Standard, so hat sich die Arbeitswelt seither modernisiert. Nicht alle Arbeitgeber pochen mehr auf eine dauernde Präsenz in der Firma. Stattdessen ist in vielen Haushalten das Homeoffice endgültig eingezogen. In der Arbeitswelt hat man bemerkt, dass die Arbeitsleistung von zu Hause aus genauso gut erbracht wird, beziehungsweise die Produktivität sogar oftmals höher ist und Beschäftigte zufriedener sind. Diese Umstrukturierung der Arbeitswelt wirkt sich auf die Erstellung der Steuererklärung aus. So gab es diesbezüglich weitere Steuererleichterungen, die ab dem Jahr 2023 greifen.

Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, betont: „Mit der Homeoffice-Pauschale 2.0 werden Steuerzahlende definitiv besser gestellt. Viele Beschäftigte können damit künftig mehr für ihre Homeoffice-Tätigkeit absetzen.“

Die im Coronajahr 2020 neu eingeführte Homeoffice-Pauschale sollte ursprünglich nur vorübergehend bis einschließlich dem Steuerjahr 2022 gelten. Sie wurde als Ausgleich für die Mehrkosten, die durch die Arbeit von zu Hause aus entstehen und für solche Fälle, in denen die Betroffenen kein Extra-Arbeitszimmer absetzen konnten, eingeführt. Auch der Gesetzgeber hat erkannt, dass sich die Zeiten geändert haben und hat darauf reagiert. Die Homeoffice-Pauschale bleibt nicht nur weiterhin erhalten, sondern es gibt die Tagespauschale jetzt sogar unbefristet und in einer erweiterten Ausgestaltung.

Die neue Homeoffice-Pauschale 2.0

Ab dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren.
Ab dem 1. Januar 2023 dürfen für jeden Tag im Homeoffice 6 Euro statt wie bisher 5 Euro angesetzt werden. Zudem werden nun anstatt wie bisher 120 Tage im Jahr deutlich mehr Tage, nämlich bis zu 210 Tagen, im Homeoffice steuerlich anerkannt. Wenn man von rund 230 Arbeitstagen pro Jahr ausgeht, ist das ein beachtlicher Anteil. Somit können im Höchstfall 1.260 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Das ist mehr als doppelt so viel wie in den vergangenen drei Jahren.

Darum ist die Homeoffice-Pauschale vorteilhaft

Die Homeoffice-Pauschale ist unkompliziert zu beantragen und erfordert im Gegensatz zum Arbeitszimmer keine Kostenaufstellung. Auch muss die persönliche Wohnsituation nicht nachgewiesen werden. Es ist völlig egal, ob die Arbeit am Küchentisch, in einer kleinen Arbeitsecke im Schlafzimmer oder in einem eigenen Arbeitszimmer erledigt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Homeoffice freiwillig oder vertraglich festgelegt erfolgt und ob ein Arbeitsplatz in der Firma verfügbar ist. Jeder, der nachweislich von zu Hause aus arbeitet, kann sie beanspruchen.

Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale

Bisher konkurrierte die Homeoffice- mit der Entfernungspauschale, denn pro Tag konnte nur eine der beiden beantragt werden. Nun wurden Ausnahmen geschaffen, bei denen doppelt abgerechnet werden kann. Steht in der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, dann kann sowohl die Entfernungs- als auch die Homeofficepauschale beansprucht werden. Dies trifft typischerweise auf Lehrkräfte zu. Vormittags wird in der Schule, also der ersten Tätigkeitsstätte, unterrichtet und nachmittags wird von zu Hause aus der Unterricht vorbereitet.

Homeoffice-Pauschale und Reisekosten

Auch alle anderen Arbeitnehmenden im Homeoffice müssen seit 1. Januar ihren Arbeitstag nicht mehr ausschließlich zu Hause verbringen, um die Pauschale geltend zu machen. Auswärtstätigkeiten sind jetzt erlaubt, solange die Zeit im Homeoffice überwiegt. Parallel zur Homeoffice-Pauschale dürfen jetzt Reisekosten für den Besuch anderer Arbeitsorte geltend gemacht werden. Dies ist z.B. für Außendienstmitarbeiter interessant. Wer vormittags seinen Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner besucht und nachmittags zu Hause seiner Tätigkeit nachgeht, kann bei der Steuererklärung für ein und denselben Tag ebenfalls doppelt kassieren.

Wann bringt die Homeoffice-Pauschale tatsächlich Geld?

Die Homeoffice-Pauschale, die Entfernungspauschale und die Reisekosten, sie alle fallen unter die Werbungskostenpauschale. Diese wurde für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro erhöht. Dieser Betrag wird bei jedem Arbeitnehmenden vom Finanzamt automatisch bei der Steuererklärung für das Jahr 2023 berücksichtigt, ganz egal, ob Aufwendungen vorliegen oder nicht. Erst wenn die 1.230 Euro mit den Werbungskosten überschritten werden, bringt das wirklich einen Steuervorteil.

Die sechs Euro Homeoffice-Pauschale entsprechen einem einfachen Arbeitsweg von 20 km an einem Arbeitstag. Bei einem kürzeren Arbeitsweg ist die Tagespauschale für zu Hause attraktiver. Beträgt der Arbeitsweg weit mehr als 20 km, ist die Entfernungspauschale steuerlich interessanter. Allerdings fallen dafür mehr Spritkosten an.

Sind keine anderen Werbungskosten im Jahr angefallen, macht sich die neue Homeoffice-Pauschale ab dem 206. Homeoffice-Tag steuerlich bemerkbar. Mit der maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen im Homeoffice liegt man bereits um 30 Euro über der Werbungskostenpauschale. Können zusätzliche Fahrt- und Reisekosten oder beispielsweise Arbeitsmittel abgesetzt werden, dann kommt es zu spürbaren Steuervergünstigungen.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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