Ein Hausnotrufservice für alleinlebende Senioren kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar sein. Allerdings nur, wenn die Annahme des Notrufs und die direkte Hilfe durch den Dienstleister vereinbart wurde. Steuerlich nicht anerkannt werden Vermittlerdienste, die selbst keine Nothilfe im Haushalt leisten. Dazu wurde Anfang Mai ein abschließendes Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht, welches für Senioren und deren Angehörige relevant ist.
Der Hausnotruf ersetzt die Angehörigen vor Ort
Viele Senioren nutzen ein Hausnotrufsystem, damit sie im Ernstfall schnelle Hilfe erhalten. Sie leben allein in einer Wohnung und haben keinen Angehörigen bei sich, der im Bedarfsfall sofort reagieren und Hilfe holen kann. Stattdessen können ältere Personen mit einem Piepser per Knopfdruck im Notfall rund um die Uhr Hilfe anfordern. Ein Hilfsdienst kommt dann bei Bedarf sofort direkt in ihre Wohnung, überprüft die Situation und leistet die notwendige Hilfe. Diese Hausnotrufdienste können je nach Anbieter und Leistungsumfang Kosten von mehreren hundert Euro im Jahr auslösen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen bringen Steuerermäßigungen
Erbringen Firmen in einem Privathaushalt eine Dienstleistung, können die Aufwendungen dafür mit 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro im Jahr mit der Steuererklärung geltend gemacht werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen reduzieren die Steuerschuld also mit bis zu 4.000 Euro. Werden beispielsweise 40 Euro monatlich ausgegeben, kommt es zu einer direkten Steuererleichterung von 96 Euro im Jahr, und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Typische haushaltsnahe Dienstleistungen sind Putz- und Haushaltshilfen, Hausmeister- und Gärtnerdienste und Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes. Die Hilfeleistung durch Dritte im eigenen Haushalt kann daher unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen. Allerdings kommt es hier auf die Vertragsgestaltung und den Anbieter an.
Hausnotruf ohne eigene Soforthilfe ist nicht absetzbar
Gemäß der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidung kommt es darauf an, ob mit dem abgesetzten Notruf direkt ein Pflegedienst oder nur eine technische Servicezentrale erreicht wird, welche den Anruf ausschließlich entgegennimmt und im Notfall wiederum einen Dritten, wie einen Pflegedienst oder die Rettung, verständigt, damit dieser in den Haushalt kommt und dort Hilfe leistet. Im letztgenannten und gerichtlich verhandelten Fall wurden vertraglich lediglich die Hausnotruf-Technik und eine 24 Stunden verfügbarer telefonischer Vermittlungsdienst zur Verfügung gestellt. Die Verständigung eines hilfeleistenden Pflegedienstes erfolgt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in einer Servicezentrale. Folglich wurde geurteilt, dass die Kosten für diese Dienstleistung nicht bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Hierzu gab es bereits 2016 ein BFH-Urteil.
Verständigt der Notrufpiepser hingegen unmittelbar eine Pflegekraft im Seniorenheim oder eine ambulante Pflegeorganisation, welche die Soforthilfe anschließend im Haushalt selbst erbringt, so wird der Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung weiterhin gewährt. Daher rät die Lohnsteuerhilfe Bayern Verbrauchern im Hinblick auf eine Steuerermäßigung bei der Entscheidung für einen Hausnotrufdienst darauf zu achten, dass der Anbieter auch selbst die Hilfeleistung im Notfall erbringt und nicht nur vermittelt. Im Ergebnis bedeutet das, dass es für ein Hausnotrufsystem praktisch nur eine Steuerermäßigung in Verbindung mit einem betreuten Wohnen gibt, weil nur dann die Annahme des Notrufs und die Soforthilfe durch die gleiche Organisation sichergestellt werden kann.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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