Der Bundestag hat am 24.Juni. 2021 ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beschlossen, welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt. Es geht hierbei insbesondere um Änderungen der §§ 705 ff BGB sowie der §§ 105 ff HGB.
Welche rechtlichen Folgen hat die Reform?
Das BGB unterscheidet ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR wird nicht unternehmerisch tätig (sogenannte Innengesellschaft), nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und hat den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern zu gestalten.
Die rechtsfähige GbR (Außen-GbR oder Außengesellschaft), nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist.
Durch die Ergänzung um ein Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und erhält einen neuen Titel: eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder kurz eGbR.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt durch einen Notar beim zuständigen Amtsgerichts des Vertragssitzes. Künftig soll dieser Vertragssitz auch im Ausland liegen können. Die eingetragenen Daten der eGbR sind öffentlich zugänglich und können von jedem eingesehen werden.
Für die GbR besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, wenn die GbR z. B. eine Eintragung ins Grundbuch vornehmen muss.
Soweit die Eintragung nicht zwingend ist, haben die Gesellschafter grundsätzlich die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen möchten. Oder auch, wenn die GbR eine Eintragungspflicht in ein öffentliches Register vornehmen will/muss, wird künftig die Eintragung im Gesellschaftsregister zwingend vorausgesetzt.
Der Eigentumserwerb an einem Grundstück ist z. B. nicht mehr möglich. Ausnahme bildet eine GbR, die bereits im Grundbuch eingetragen ist. Für sie besteht keine unmittelbare Pflicht, sich am 1. Januar 2024 im Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Ist eine Änderung im Grundbuch notwendig, geht dieses jedoch nicht ohne den Eintrag in das Gesellschaftsregister.
Auch die Beteiligung als Gesellschafter an anderen Gesellschaften wie z. B. einer eGbR, OHG, KG, GmbH setzt eine eingetragene eGbR voraus. Dieses gilt auch für den Erwerb von Namensaktien einer AG oder die Eintragung in ein Schiffsregister.
Vorsicht ist geboten, wenn die Alt GbR sich als Kommanditist an einer KG beteiligt wird. Ohne Eintragung der Kommanditisten Stellung in das Handelsregister droht die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter.
Mit der Registrierung der eGbR im Gesellschaftsregister ist die-se auch dazu verpflichtet, den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogene Änderungen dem Transparenzregister mitzuteilen.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann ihre Rechtsform wechseln, wenn sie z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Fazit.
Eine Reform des Personengesellschaftsrechts war geboten. Es bringt viele, längst fällige Vorteile für die eGbR, Freiberufler KG oder OHG, des Beschlussmängelrechts oder für die Einheitsgesellschaft. Ebenso ergeben sich aber auch für Alt GbR mögliche Fall-stricke bzgl. Handlungsfähigkeitsprobleme und Haftung
Dringender Handlungsbedarf besteht derzeit noch nicht, jedoch sollten bei Neugründungen und Umstrukturierungen die Neuregelungen des MoPeG im Blick sein, um zu überprüfen, inwieweit die Änderungen Einfluss auf bestehende Gestaltungen haben können.
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