Worauf beim Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu achten ist
Einen Parkplatz zu finden, kann für Autofahrer vor allem in Stadtzentren ein Albtraum sein. Das Parken in zweiter Reihe ist daher oft die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel mal schnell Brötchen zu kaufen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Diese und weitere rechtliche Fragen rund ums Parken von Auto, Motorrad und auch Anhängern erklärt Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Verkehrsteilnehmer dürfen parken, wo es nicht verboten ist
Wer für mehr als drei Minuten stehen bleibt oder sein Fahrzeug verlässt, parkt – bei kürzen Zeiträumen ist von Halten die Rede. „Die Straßenverkehrsordnung (StVO) erlaubt Autofahrern das Halten und Parken überall dort, wo es nicht verboten ist“, so Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. „Zusätzlich zu den üblichen Verkehrsschildern wie „Halteverbot“ schränkt die StVO das Abstellen von Fahrzeugen auch in bestimmten Bereichen wie Feuerwehrzufahrten, an abgesenkten Bordsteinen oder gegenüber Einfahrten in schmalen Straßen und an Engstellen sowie in scharfen Kurven ein.“
Parken auf dem Gehweg
Auch kurz auf dem Gehweg zu halten oder zu parken ist keine gute Idee. „Denn die StVO besagt, dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen“, so die ERGO Juristin. „Gehwege sind daher zum Befahren, Halten und Parken tabu.“ Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für Zweiräder wie Mofas, Motorräder und E-Bikes. Es gibt allerdings auch Ausnahmen vom Gehwegparkverbot: Ist ein spezielles Verkehrszeichen oder eine entsprechende Parkflächenmarkierung vorhanden, ist es erlaubt, Fahrzeuge unter 2,8 t wie auf dem Schild abgebildet auf dem Gehweg abzustellen. „Viele Kommunen tolerieren auch das Parken von Mofa und Co. auf dem Bürgersteig – solange das abgestellte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert“, ergänzt Brandl. „Dennoch kann Fahrzeughaltern ein Bußgeld von bis zu 100 Euro drohen. Bei einer Behinderung von anderen ist sogar ein Punkt in Flensburg fällig.“
Parken auf Kanaldeckel und Co.
Darüber hinaus gibt es einige weitere Regelungen, die vielen Kfz-Besitzern nicht bewusst sind. So verbietet § 12 der StVO das Parken über Schachtdeckeln und ähnlichen Verschlüssen. Aber nur, wenn sich diese auf einem Gehweg befinden, der durch eine Beschilderung oder Markierung als Parkplatz gekennzeichnet ist. „Bei einer defekten Gasleitung beispielsweise müssen Einsatzkräfte möglichst schnell Zugang zu dem entsprechenden Schacht haben“, erklärt Brandl. „Wer dann auf dem Deckel parkt, wird unter Umständen abgeschleppt und muss mit einem Bußgeld von zehn Euro rechnen, bei längerer Parkdauer und Behinderung von anderen sogar mit 30 Euro.“
Halten und Parken in zweiter Reihe
Beim Halten und Parken in zweiter Reihe ist die Straßenverkehrsordnung eindeutig. „Beides ist verboten und kann nicht nur zu einem Bußgeld, sondern bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auch zu einem Punkt in Flensburg führen“, erklärt die Rechtsexpertin. Ausgenommen sind lediglich Taxifahrer: „Sie dürfen kurz in zweiter Reihe halten, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen, wenn es die Verkehrslage zulässt.“ Wer in zweiter Reihe hält und die Warnblinkanlage einschaltet, riskiert dafür übrigens ein zusätzliches Bußgeld. „Denn Autofahrer dürfen den Warnblinker nur nutzen, um andere Verkehrsteilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen“, ergänzt die ERGO Juristin.
Frauenparkplatz, Elektroparkplatz und Co.
Besondere Stellflächen wie Frauen- oder Eltern-Kind-Parkplätze sind heutzutage keine Seltenheit mehr. Was, wenn auch Männer oder Kinderlose ihr Auto dort abstellen? „In der StVO sind diese speziellen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum nicht vorgesehen“, so Brandl. Das heißt: „Theoretisch darf hier jeder parken. Es ist aber ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, darauf zu verzichten.“ Außerdem: Parkt ein Mann in einem privaten Parkhaus auf einem gekennzeichneten Frauenparkplatz, muss er mit einem Hausverbot rechnen. Denn hier übt der Eigentümer sein Hausrecht aus. Auf Behinderten- und Elektroparkplätzen dürfen Fahrzeughalter nur stehen, wenn sie einen entsprechenden Ausweis beziehungsweise ein Auto mit einem „E“ im Kennzeichen haben. Auf öffentlichen Parkflächen riskieren sie ansonsten ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs durch die Polizei. Auf öffentlich zugänglichen privaten Parkflächen ist in der Regel wieder der Eigentümer zuständig. Viele Geschäftsinhaber lassen Falschparker heute durch gewerbliche Unternehmen abschleppen.
Wohnwagen und Anhänger abstellen
Ist die Campingsaison beendet, stellen sich viele Wohnwagenbesitzer die Frage, wo sie ihr Schmuckstück abstellen dürfen. „Laut StVO ist es erlaubt, Anhänger bis zwei Tonnen ohne Zugfahrzeug zwei Wochen lang auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abzustellen“, erklärt die Rechtsexpertin von ERGO. „Steht der Anhänger auch nach der Frist noch auf demselben Platz, droht ein Bußgeld von 20 Euro.“ Wer seinen Anhänger länger abstellen möchte, sollte dafür besser private Möglichkeiten wählen. Übrigens: Ragt die Deichsel – also die Zug- und Lenkvorrichtung – über die Markierung der Parkfläche hinaus, kann ebenfalls ein Bußgeld fällig sein. „Wohnanhänger, die dauerhaft auf demselben Grundstück stehen, könnten Behörden als Bauwerk bewerten. Sie müssten dann bestimmte baurechtliche Vorschriften einhalten, beispielsweise den Abstand zum Nachbargrundstück. Unter Umständen verlangt die Behörde für ein dauerhaftes Aufstellen sogar eine Baugenehmigung“, ergänzt Brandl.
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