ARAG Experten über abgefahrene Vorschriften im Straßenverkehr
+++ Bußgeld für offenes Fahrzeug +++
Auch wenn es absurd klingt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass ein Knöllchen winkt, wenn Autofahrer ihren Wagen nicht abschließen, den Schlüssel stecken oder eine Fensterscheibe offenstehen lassen. Denn laut Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (Paragraf 38a, StVZO) müssen Kraftfahrzeuge mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein. Das gleiche gilt übrigens auch für Cabrios: Das Verdeck darf beim geparkten Wagen zwar unten bleiben, doch die Fenster müssen geschlossen, also oben sein. Pkw müssen zudem mit einer Wegfahrsperre gesichert sein. Auch wenn mechanische Sicherungen bei den meisten Fahrzeugen in der Regel zur serienmäßigen Ausstattung gehören, sind die Fahrzeughalter verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, dass die Sicherungen funktionieren. Die Bußgelder liegen bei zehn bis 20 Euro. Im schlimmsten Fall darf die Polizei einen nicht abgeschlossenen Wagen zur Eigentumssicherung auf Kosten des Halters abschleppen, um Diebstahl vorzubeugen. Das kann dann sogar mehrere hundert Euro kosten.
+++ Nackedei, nackedei, ich fahr“ heut mal nackedei +++
Auch wenn die aktuellen Temperaturen nicht überall dazu animieren, die Hüllen fallen zu lassen, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Autofahrer sich grundsätzlich auch nackt hinters Lenkrad setzen dürfen, solange primäre oder sekundäre Geschlechtsteile nicht sichtbar sind. Eine Kleiderordnung gibt es im Straßenverkehr nämlich nicht. Bedeutet in der Praxis: Frauen dürfen nackt kein Auto fahren, Männer allerdings schon – vorausgesetzt sie steigen nicht aus. Dennoch sollten Pkw-Fahrer wissen, dass die Sicherheit – auch nackt – vorgeht. Daher kann es als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht gewertet werden, wenn Fahrer barfuß oder nur mit Flip-Flops unterwegs sind. Bei einem Unfall müssen sie zudem damit rechnen, dass ihnen eine Teilschuld zugesprochen wird und die Versicherung den Schaden nicht oder nur zum Teil übernimmt. Bei Radlern sieht es etwas anders aus: Weil hier die (sicht-)schützende Karosserie fehlt, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich andere Verkehrsteilnehmer durch so viel nackte Haut gestört fühlen und den Nacktfrosch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses anzeigen könnten. Das Bußgeld beträgt in dem Fall bis zu 1.000 Euro.
+++ Sinnloses Cruisen verboten +++
Manche Autofahrer fahren im Kreis herum, weil sie orientierungslos sind und ihre Zieladresse einfach nicht finden können. Andere Fahrer cruisen immer wieder an den gleichen Lokalitäten vorbei, um zu zeigen, was ihr Luxus-Gefährt unter der Haube hat. Vornehmlich passieren die vermeintlich coolen Fahrer dabei hippe Örtlichkeiten, vor denen möglichst viele hippe Menschen stehen. Und dann wird aufs Gaspedal gedrückt, dass es kesselt. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es laut Straßenverkehrsordnung (Paragraf 30, Absatz 1) verboten ist, innerhalb geschlossener Ortschaften sinnlos hin- und herzufahren. Dabei geht es nicht nur um Lärm-, sondern auch um Abgasbelästigung. Deshalb droht Übeltätern auch ein Bußgeld von bis zu 100 Euro. Übrigens: Auch das übermäßig laute Schließen von Fahrzeugtüren ist nicht erlaubt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/
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