StartseiteWirtschaft und FinanzenEintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden

Eintragung ins Transparenzregister verpflichtend, um Rückzahlungen von Corona Überbrückungshilfen zu vermeiden: OnPrNews.com

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Unternehmen Unterstützung in Form von Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Bei der Antragstellung war es erforderlich, unter anderem anzugeben, dass die wahren Eigentumsverhältnisse der Antragsteller durch die Offenlegung ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transpa-renzregister transparent gemacht wurden. Die Verpflichtung zur Erklärung galt nicht für Unternehmen, die von einer „Mitteilungsfiktion“ Gebrauch machen konnten. Dies traf zu, wenn die relevanten Informationen bereits in einem anderen Register, beispielsweise dem Handelsregister, verfügbar waren. Infolgedessen wurden Corona-Überbrückungshilfen oft ohne vorherige Eintragung in das Transparenzregister bewilligt.

Diese Situation hat sich jedoch verändert und kann sogar rückwirkend dazu führen, dass bereits gewährte Corona-Überbrückungshilfen zurückgezahlt werden müssen,
wenn bis zur Schlussrechnung (die Frist wurde zuletzt bis zum 31. Oktober 2023 verlängert) keine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist.

Im Rahmen des Antrags auf Überbrückungshilfe war unter anderem zu erklären, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragstellenden durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister, im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Dies gilt auch für ausländische Gesell-schaften mit Betriebsstätte in Deutschland.

Auf der für die Eintragung vorgesehenen Internetseite des Transparenzregisters ( www.transparenzregister.de) besteht die Möglichkeit, die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Pflicht der antragstellenden Unternehmen im Sinne des Antragsverfahrens ist mit der Übermittlung abgeschlossen, worüber diese auch sofort und automatisch einen Nachweis erhalten. Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

Das Transparenzregister ist eine bedeutende Einrichtung, die in vielen Ländern zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen Formen der illegalen Kapitalflucht eingerichtet wurde. Es dient der Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten und Eigentümern von Unternehmen sowie juristischen Personen. Ziel ist es, die finanzielle Transparenz zu erhöhen und die Hintermänner von Unter-nehmen und Vermögenswerten besser nachvollziehbar zu machen. Im Folgenden wird ein Überblick über das Transparenzregister gegeben, seine Zwecke, Funktions-weise und Bedeutung erläutert.

Zwecke des Transparenzregisters:
Das Transparenzregister verfolgt mehrere wichtige Ziele:

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: Durch die Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen wird es schwieriger für Kriminelle, illegal erworbene Gelder in legalen Geschäften zu verstecken.

Erhöhung der Steuertransparenz: Das Register unterstützt bei der Identifizierung von Personen oder Unternehmen, die versuchen könnten, Steuerzahlungen zu umgehen.

Förderung von Geschäftsintegrität: Das Register trägt dazu bei, die Integrität des Unternehmenssektors zu gewährleisten, indem es die Verbindung zwischen Eigentü-mern und Unternehmen aufdeckt.

Verhinderung von Korruption: Die Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlich Berechtigten erschwert es korrupten Praktiken, in Unternehmensstrukturen verborgen zu bleiben.

Es ist von großer Bedeutung, dass jeder Unternehmer sicherstellt, dass sein Unternehmen im Transparenzregister eingetragen ist. Die Eintragung ins Transparenzregis-ter ist für alle in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaften Pflicht. Das sind vor allem Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, GmbH / UG Holdings, gGmbH oder gUG, GmbH oder UG Komplementärgesellschaften sowie KG und OHG.
Diese Verpflichtung trifft nicht auf Einzelunternehmer und GBRs zu.

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