ARAG Experten informieren über die Schulpflicht in Deutschland
Das Recht auf Bildung gehört zu den wichtigsten Menschenrechten, vor allem für Kinder. Es beinhaltet unter anderem, dass jedes Kind ein Recht darauf hat, unentgeltlich eine Grundschule zu besuchen. Demzufolge ist der Grundschulunterricht auch hierzulande kostenfrei. Und er ist noch etwas: obligatorisch. Anlässlich des Internationalen Tages der Bildung am 24. Januar haben die ARAG Experten daher noch einmal die wichtigsten Punkte zur Schulpflicht zusammengefasst.
Wie viele Schulkinder gibt es in Deutschland?
Zu Beginn des laufenden Schuljahres haben laut ARAG Experten rund 830.000 Kinder mit der Schule begonnen. So viele wie seit 20 Jahren nicht mehr. Die Verteilung von Mädchen (48,8 Prozent) und Jungen (51,2 Prozent) bleibt dabei weiterhin nahezu gleich. Die weitaus meisten Kinder drücken die Schulbank in einer Grundschule (93,5 Prozent), die übrigen Schüler wurden an Förderschulen, Integrierten Gesamtschulen oder an Freien Waldorfschulen angemeldet.
Was bedeutet die Schulpflicht?
Schulpflicht bedeutet nicht nur, dass alle Kinder das Recht haben, eine Schule zu besuchen. Es bedeutet auch, dass alle Kinder zur Schule gehen müssen. Generell beginnt die gesetzliche Schulpflicht eines Kindes mit dem sechsten Geburtstag und gilt bis zum 18. Lebensjahr. Dabei besteht eine Vollzeit-Schulpflicht je nach Bundesland bis zur 9. oder 10. Klasse, danach müssen Kinder entweder eine Berufsausbildung machen oder eine allgemeinbildende Schule wie z. B. ein Gymnasium oder eine Berufsschule besuchen. Der genaue Stichtag für die Einschulung zum 1. August variiert je nach Bundesland, viele Länder haben ihn allerdings auf den 30. Juni gelegt. Kinder, die also bis dahin sechs Jahre alt werden, müssen ab August desselben Kalenderjahres die Schulbank drücken. Ausnahme sind laut ARAG Experten Kinder, die geistig, körperlich oder seelisch so sehr beeinträchtigt sind, dass selbst eine spezielle Förderschule für sie nicht in Betracht kommt. Ihnen kann eine Bildungs- und Schulunfähigkeit attestiert werden, die sie vom Schulbesuch befreit. Eltern haben allerdings die Möglichkeit, ihren Nachwuchs bereits vor diesem Stichtag zurückstellen zu lassen, wenn die Kinder den Anforderungen noch nicht genügen.
Was ist, wenn Schüler die Schulpflicht umgehen?
Natürlich ist es ein reizvoller Gedanke, sich noch einmal umzudrehen, wenn der Wecker wie immer zu früh klingelt, und einfach die Schule zu schwänzen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Eltern als Erziehungsberechtigte – ebenso wie Schulleitung und Lehrer – die Verantwortung dafür tragen, dass Kinder regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen teilnehmen. Übrigens: Die Mitarbeit im Unterricht und die Hausaufgaben sind ebenfalls Teil der Schulpflicht.
Auch das unentschuldigte Fehlen in nur einer einzigen Unterrichtsstunde ist dem Gesetz nach eine Verletzung der Schulpflicht und damit eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Bundesland und Schule unterschiedlich geahndet werden kann: Während es bei einer versäumten Unterrichtsstunde in der Regel mit einem Eintrag ins Klassenbuch oder dem Nachholen des versäumten Unterrichts getan ist, kann die Schule in schwerwiegenden Fällen zu Ordnungsmaßnahmen greifen, wie etwa dem schriftlichen Verweis, dem Ausschluss von einer Schulfahrt, dem Umsetzen in die Parallelklasse bis hin zur Überweisung in eine andere Schule mit gleichem Bildungsabschluss.
Und die Strafen gehen laut ARAG Experten weiter: Geldbußen können verhängt werden und der Schulleiter kann den ungehorsamen Sprössling von der Verwaltungs- oder Polizeibehörde von zu Hause abholen und bis zum Klassenzimmer bringen lassen. Es kann außerdem ein Zwangsgeld gegen die Eltern als Verantwortliche verhängt werden, das bei Nichtzahlen in eine Ersatzzwangshaft gewandelt werden kann. Um den staatlichen Erziehungsauftrag letztlich ausführen zu können, kann den Eltern sogar das Sorgerecht entzogen werden. Übrigens: Heimunterricht, also das Unterrichten von Kindern in den eigenen vier Wänden, ist in Deutschland höchstrichterlich untersagt (Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 920/14).
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