Gewinne aus Handel mit Kryptowährung unterliegen der Steuer
Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen unterliegen der Steuer. Das hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20.6.2019 bestätigt (Az.: 13 V 13100/19).
Viele Anleger haben in Kryptowährungen wie den Bitcoin investiert. Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres wieder verkauft und dabei Gewinn gemacht, unterliegt dieser der Einkommensteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Die Steuerpflicht bestätigte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Juni 2019. Hier hatte ein Ehepaar geklagt, das 2017 mit dem Handel von Bitcoin über eine Handelsplattform Gewinne erzielt und diese in der Steuererklärung angegeben hatte. Das Finanzamt bewertete die Transaktion als privates Veräußerungsgeschäft und setzte Einkommensteuer fest. Die Klage des Ehepaars blieb erfolglos.
Das Finanzgericht stellte fest, dass Bitcoins ein Wirtschaftsgut darstellen. Sie seien vergleichbar mit Fremdwährungen oder Devisen. Werden hier bei Transaktionen Gewinne erzielt, unterliegen sie der Einkommensteuer. Dementsprechend sei auch der Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft zu sehen und Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist zu besteuern.
Beim Handel mit Kryptowährungen ist zudem eine detaillierte Dokumentation empfehlenswert. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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