StartseitePolitik und RechtSoforthilfe bei Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Soforthilfe bei Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG): OnPrNews.com

Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße

Im Zuge der Ausbreitung des Corona Virus (Corona-Pandemie) haben die Landesregierungen neue Regelungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Corona-Verbreitung eingeführt. Konkret handelt es sich um Erlasse gem. § 32 Infektionsschutzgesetzt (IfSG).

Hohe Geldbußen für Verstöße gegen Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße

Nach den neuen Bußgeldkatalog in Nordrhein-Westfalen sollen für Verstöße gegen das Kontaktverbot 200,00 Euro Geldbuße verhängt werden; für Verbotenes 250,00 Euro, für den Verzehr von Mitnahme-Speisen nach am Restaurant/Imbiss Imbiss 200,00 Euro und für Verstöße gegen das Besuchsverbot in Altenheimen und Krankenhäusern 800,00 Euro.
Noch höhere Strafen gelten für Betreiber von Läden und Lokalen, die ihre Läden entgegen dem Erlass der Landesregierung nicht schließen.

Für die Aufrechterhaltung des Betriebs sollen Betreiber beispielsweise folgende Bußgelder zahlen müssen:

Bars, Clubs und Diskotheken: 5.000,00 Euro
Restaurants, Cafes, Kneipen: 4.000,00 Euro
Friseursalons, Kosmetikstudios: 2.000,00 Euro

Diese Geldbußen gelten als Einsatzstrafe für Ersttäter. Kommt es zu mehrfachen und gravierenden Verstößen durch die gleiche Person ist mit einer rasanten Steigerung der Bußgelder bis zu 25.000,00 Euro zu rechnen.

Straftaten nach Infektionsschutzgesetz

Nach § 74 Infektionsschutzgesetz stellen vorsätzliche Verstöße gegen die Regelungen der Erlasse und Anordnungen nach § 32 IfSG Straftaten dar und werden mit Geldtrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren geahndet, wenn durch die Tat eine Krankheit nach § 6 IfSG verbreitet wird, worunter auch COVID-19/Corona fiele.

Das gilt für Verstöße gegen alle Verbote und Gebote, die die Landesregierung in ihrem Erlass vom 22.03.2020 angeordnet hat und zu denen über Ladenschließung, Kontaktverbot, Betretungsverbote, Hygieneverstöße hinaus auch Verstöße gegen Maßnahmen zur Verhinderung der Verschwendung von Hygienematerial, der Betrieb von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten und Verstöße gegen Auflagen für Handel, Dienstleister, Gastronomen und Handwerker gehören.

Weitere – eigene Straftaten – Stellen Verstöße gegen Erlasse der Landesregierungen dar, deren Ermächtigung aus § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG folgt. Namentlich wurden durch den Erlass vom 22.03.2020 Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen verboten und alle Reiserückkehrer aus Risikogebieten verpflichtet bestimmte Orte nicht zu betreten (Krankenhäuser, Altenheime, Kitas usw.).

Das bedeutet, dass sobald sich 10 oder mehr Personen versammeln, alle beteiligten Personen eine Straftat gem. § 28 Abs. 1 S. 2 iVm. § 75 Abs. 1 Nr. 2 IfSG begehen und mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft werden.
Das gleiche gilt für das Betreten von Krankenhäusern oder Altenheimen durch Reiserückkehrer aus Risikogebieten.

Verhalten nach einer Kontrolle
Sofern nach einer Kontrolle der Vorwurf einer Straftat nach dem Infektionsschutzgesetz mit hoher Strafandrohung erhoben wird, sollte zur Verteidigung ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger hinzugezogen werden.
Bei Straftaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) handelt es sich um ein strafrechtliches Spezialgebiet, dass in ruhigen Zeiten kaum Anwendung findet.
In Zeiten der Corona-Krise dürfte sich das ändern und es ist auch zu befürchten, dass angesichts der allgemeinen Verunsicherung und der Ankündigung der NRW-Landesregierung, gegen Verstöße hart durchzugreifen, (auch) vorschnell nach der Anwendung von Strafvorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) gerufen wird.

So ein Vorwurf sollte daher in jedem Fall durch einen engagierten Rechtsanwalt und Strafverteidiger überprüft werden, rät Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm, der in der Vergangenheit ehrenamtlich als Rettungssanitäter selbst viele Jahre im Gesundheitswesen tätig war und mit Hygienevorschriften entsprechend vertraut ist. Weitere Informationen erhalten Betroffene jederzeit unter der 24h-Notfallnummer 0176/45656450.

Rechtsanwaltskanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm
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