Welche Regeln Radfahrer beachten sollten und was wegen Corona gilt
Fahrradfahren erlebt einen Boom: Immer mehr nutzen das Stadt- oder Rennrad, Mountain- oder E-Bike für kurze oder längere Touren. Doch wie beim Autofahren gibt es auch hier einige Regeln, an die sich Fahrradfahrer halten müssen. Was erlaubt ist und was nicht, fasst Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, zusammen. Außerdem weiß sie, worauf Radler aufgrund von Corona zurzeit besonders achten sollten.
Radfahren in Corona-Zeiten
Auch bei Radtouren gelten die aktuellen Hygienevorschriften. Das heißt: Mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Radfahrern oder Fußgängern halten. Außerdem: die aktuellen Kontaktbeschränkungen des jeweiligen Bundeslandes beachten! Eine Mundschutzpflicht gibt es auf dem Fahrrad nicht. Wer sich dadurch aber sicherer fühlt, kann während einer Radtour problemlos eine Stoffmaske oder ein Tuch über Mund und Nase tragen. „Denn ein Vermummungsverbot wie beim Autofahren gilt beim Fahrradfahren nicht“, erläutert Michaela Rassat.
Handys erlaubt?
Die Nutzung des Handys ist während dem Radfahren tabu. Dazu zählt neben Telefonieren auch das Lesen oder Tippen von Nachrichten sowie Fotografieren – einfach alles, wozu der Benutzer das Handy in die Hand nehmen muss. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen, wer dadurch andere gefährdet, sogar mit 75 Euro, bei einem Unfall drohen 100 Euro. „Das Handy am Lenker zu befestigen, um es beispielsweise als Navi zu nutzen, ist jedoch erlaubt“, ergänzt die Juristin. Und auch das Musikhören ist gestattet. Aber wichtig dabei: „Die Musik darf nur so laut sein, dass der Radfahrer seine Umgebung noch wahrnimmt und beispielsweise die Geräusche des Straßenverkehrs hört. Ansonsten ist ebenfalls ein Bußgeld fällig“, erklärt Rassat. Kommt es zu einem Unfall, weil der Radler von Musik abgelenkt ist oder nichts hört, muss er befürchten, für den Schaden zu einem erheblichen Teil mit zu haften.
Promillegrenzen auch für Fahrradfahrer
Beim Zwischenstopp auf der Fahrradtour ein Bier trinken? Alkohol besser nur in Maßen konsumieren, denn: „Auch beim Fahrradfahren gibt es eine Promillegrenze“, informiert die Rechtsexpertin. Die ist mit 1,6 Promille zwar höher als beim Autofahren. Allerdings liegt beim Überschreiten dieser Grenze auch gleich absolute Fahruntüchtigkeit vor. Wer sie überschreitet, muss deshalb mit einer Strafanzeige rechnen. Damit drohen eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe und womöglich auch eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Dann kann auch der Auto-Führerschein in Gefahr sein. Wichtig zu wissen: Wer sich auffällig verhält und beispielsweise mit seiner Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet, kann sich auch bereits ab 0,3 Promille strafbar machen.
Freihändig fahren?
Niemand unterwegs, freie Bahn voraus – warum dann nicht mal ganz lässig freihändig fahren? Was viele nicht wissen: „Freihändig Fahrrad fahren ist verboten, da dies ein Verkehrsrisiko darstellt. Mindestens eine Hand muss immer am Lenker sein“, erläutert Michaela Rassat. Sonst droht ebenfalls ein Bußgeld.
Vorsichtig und defensiv trotz neuer Straßenverkehrsordnung
Seit Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsordnung vom 28. April 2020 sind Radfahrer deutlich besser geschützt. So müssen Autofahrer innerorts beim Überholen von Radlern einen Seitenabstand von 1,5 Metern einhalten. Außerorts sind es zwei Meter. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn Radfahrer an einer Ampel rechts neben wartende Autos fahren. Lkws ab 3,5 Tonnen dürfen jetzt innerorts nur noch mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen, wenn mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist. Die Juristin von ERGO empfiehlt trotzdem: „Radler sollten an Kreuzungen weiterhin besonders vorsichtig sein und möglichst nicht rechts neben Lkws fahren. Denn dabei sind sie im „toten Winkel“ und gerade diese Situation ist besonders unfallträchtig.“ Aber nicht nur bei der Begegnung mit Lkws: Radfahrer sind im Straßenverkehr immer gut beraten, wenn sie sich vorsichtig und defensiv verhalten. Das gilt besonders, wenn sie mit Kindern unterwegs sind.
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