StartseitePolitik und RechtOLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien

OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien: OnPrNews.com

OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien

Schaumwein darf auch dann als Produkt aus Italien beworben werden, wenn die zweite Gärung in Spanien erfolgt. Das hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 11.09.2020 entschieden (Az.: 6 W 95/20).

Ein Schaumwein darf als italienisches Produkt bezeichnet werden, wenn die Trauben in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet wurden. Das gilt auch, wenn die zweite Gärung und die damit verbundene weitere Verarbeitung des Grundweins zu Schaumwein in einem anderen Staat, in diesem Fall Spanien, stattfindet. Das hat das OLG Frankfurt im Eilverfahren entschieden und die Beschwerde eines Weinproduzenten zurückgewiesen.

Verbraucher sollen durch Herkunftsangaben nicht in die Irre geführt werden. In der Regel ist es jedoch nicht nötig, dass die gesamte Produktion in einem Land erfolgt. Das hat der EuGH z.B. bei Champignons aus Deutschland entschieden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem OLG Frankfurt hatte eine Weinkellerei ihren Schaumwein als italienisches Produkt beworben. Dabei wurden in Italien nur die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet. Die zweite Gärung und weitere Verarbeitung zu Schaumwein erfolgte in Spanien. Ein Konkurrent hielt daher die Bewerbung dieses Produkts mit Wein aus Italien für irreführend und wettbewerbswidrig.

Das OLG Frankfurt sah dies jedoch anders. Die Herkunftsangabe „Italien“ für den Schaumwein sei zutreffend. Die Trauben würden in Italien geerntet und zu Wein verarbeitet. Daran ändere auch die weitere Verarbeitung in einem anderen Land nichts. Mit der Formulierung „zu Wein verarbeitet“ sei auch nicht bereits das Endprodukt gemeint, so das OLG.

Alternativ hätte auch der Ort der zweiten Gärung, in dem Fall Spanien, als Herkunftsland angegeben werden können. Denn die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpfe entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder an das Land, im dem die Weiterverarbeitung zu Schaumwein erfolgt, führte das OLG Frankfurt weiter aus. Es sei nicht Intention des Gesetzgebers gewesen, dass die gesamte Verarbeitung in einem Land erfolgen müsse, damit die Herkunftsabgabe möglich ist.

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