Künftig zahlt der Verkäufer die Hälfte der Maklerprovision.
Mussten bisher häufig Immobilienkäufer die volle Maklerprovision tragen, sind demnächst nur noch 50 Prozent fällig. Am 23.12.2020 tritt die neue Regelung in Kraft, um Haus- und Wohnungskäufer zu entlasten – sofern sie nicht gewerblich tätig sind.
Neue Verteilung der Maklercourtage
Die Vorschriften zu Maklerverträgen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen §§ 656 ff. Diese werden zum 23.12.2020 geändert, wenn es um die „Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ geht. Wird der Makler künftig für beide Parteien (Käufer und Verkäufer) tätig und schließt mit beiden einen Maklervertrag ab, was in der Regel der Fall ist, wird die Provision künftig vom Verkäufer und Käufer gemeinsam getragen. Nach der alten Regelung musste allein der Käufer der Immobilie die Vermittlungsgebühr an den Makler zahlen.
Das neue Courtage-Gesetz – wer beauftragt, zahlt
In den neuen Regelungen geht es nicht um die Mietwohnung. Die Gesetzesänderungen zur Zahlung der Maklercourtage beziehen sich ausschließlich auf Immobiliengeschäfte. Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser, auch mit Einliegerwohnungen, fallen unter die neue Regelung. Häufig beauftragen der Immobilieneigentümer als auch der künftige Käufer den Makler. In einem solchen Fall muss die Maklercourtage künftig auch von beiden jeweils zur Hälfte gezahlt werden. Hat hingegen nur der Immobilienkäufer den Makler mit der Wohnungs- oder Haussuche beauftragt, muss auch nur er die Maklercourtage in voller Höhe tragen und zahlen. Der ahnungslose Immobilienverkäufer zahlt nichts.
Neue Maklerprovision gilt nur für Verbraucher
Für Mehrfamilienhäuser und andere Objekte gelten die neuen BGB-Regelungen nicht. Der Gesetzgeber macht klar, dass er lediglich die Übernahme der Maklerprovision neu regelt, wenn es sich um den Immobilienkauf eines
Einfamilienhaus (auch Doppelhaushälften oder Reihenhäuser)
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung
oder einer Eigentumswohnung
handelt. Auch der Immobilienkäufer muss bestimmte Anforderungen erfüllen, wenn er die Maklercourtage nur anteilig zahlen will: Er muss als Verbraucher handeln. Ist der Käufer gewerblich tätig, können sich die Parteien auch auf eine andere Verteilung der Maklerkosten einigen.
Die Maklerprovision bei der Vermittlung von Mietwohnungen
Wer den Makler beauftragt, zahlt das Maklerhonorar zu 100 Prozent. Denn bei einer Wohnungsvermietung legt der Gesetzgeber das Bestellerprinzip an. Im Gegensatz dazu wurde bei Immobilienkäufen eine Teilung der Provision vorgeschrieben, bei der maximal 50 Prozent der Maklercourtage verteilt werden können.
Maklerauftrag – kein Auftrag ohne schriftlichen Vertrag
Der Anruf beim Makler, um diesen mit dem Immobilienverkauf oder der Immobiliensuche zu beauftragen, genügt künftig nicht mehr. Nur mit der Schriftform wird ein gültiger Maklervertrag abgeschlossen. Bestätigt der Makler den Auftrag mit einer E-Mail, kann er den Auftraggeber zu seinen Kunden zählen. Auch diese Regelung betrifft ausschließlich die Immobilienkäufe und Immobilienverkäufe von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Hier finden sie mehr Informationen rund um das Thema Immobilien.
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