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Corona: Insolvenzantragspflicht weiterhin teilweise ausgesetzt

Die Insolvenzantragspflicht wurde aufgrund der Corona-Pandemie bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Voraussetzung ist aber, dass ein Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfsleistungen besteht.

Die zweite Corona-Welle und der erneute staatlich angeordnete Lockdown hat die Wirtschaft hart getroffen. Viele Gewerbetreibende sind durch die Schließung der Geschäfte und weiteren Folgen der Pandemie in ihrer Existenz gefährdet. Um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern und eine Insolvenzwelle zu vermeiden, hat die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht ein weiteres Mal ausgesetzt, diesmal bis zum 31. Januar 2021.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt allerdings nur für Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfsleistungen im Rahmen der staatlichen Hilfsprogramme haben. Besteht hingegen offensichtlich kein Anspruch auf die sog. November- und Dezemberhilfen oder würde auch diese nicht ausreichen, die Insolvenzreife abzuwenden, ist die Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt. Dann muss der Insolvenzantrag umgehend gestellt werden. Mit der Stellung des Insolvenzantrags kann maximal drei Wochen gewartet werden, wenn es berechtigte Hoffnung gibt, dass der Insolvenzgrund innerhalb dieser Frist beseitigt werden kann, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Mit der erneuten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll den Unternehmen geholfen werden, die auf die Auszahlung der November- und Dezemberhilfen warten. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gibt den Unternehmen weiteren Spielraum. Leistungen, die sie in dieser Zeit für Vertragspartner erbringen sind später nur bedingt anfechtbar und auch die Haftung der Geschäftsleiter für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ist eingeschränkt.

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Corona-Krise hatte die Bundesregierung im März 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beschlossen. Diese Maßnahme war zunächst bis zum 30 September 2020 begrenzt und wurde dann teilweise bis Ende 2020 verlängert.

Da es bei der Auszahlung der November- und Dezemberhilfen hakt, hat der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende Januar 2021 verlängert. Ob dies reichen wird oder eine längere Frist nötig wird, ist offen.

Geschäftsleiter sollten aber genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorliegen. Im Insolvenzrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/restrukturierung-insolvenz/corona-und-insolvenzrecht.html

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