Gewaltschutzbeschluss erfolgreich angreifen und Annährungsverbot und Kontaktverbot aufheben lassen
Seit dem 01.01.2002 gilt in Deutschland das Gewaltschutzgesetz (kurz: GewSchG). Es ermöglicht in Fällen von (auch häuslicher) Gewalt oder Bedrohungen die Anordnung von Betretungsverboten für der Wohnungen, Annäherungsverbot und Kontaktaufnahmeverbot durch das Gericht. Lebt der Antragsteller in der gleichen Wohnung wie der Antragsgegner kann das Gericht auch eine Wohnungszuweisung vornehmen.
Verfahren
Das Gewaltschutzgesetz erlaubt eine einfache Antragstellung zu Protokoll bei Gericht oder schriftlich. Das Gericht kann dann ohne Anhörung des Betroffenen und eine Verhandlung einen Beschluss erlassen, mit dem dem Betroffenen das Betreten und Annähern an eine Wohnung sowie das Annähern an eine Person Kontaktaufnahme mit der Person verboten wird.
Der Beschluss wird dann förmlich zugestellt (gelber Briefumschlag/Postzustellungsurkunde) und ist sofort wirksam. Ein solcher Beschluss kommt für den Betroffenen häufig überraschend und ohne dass vorher die Möglichkeit bestand, sich zur Sache zu äußern.
Besonders dramatisch: Ein Verstoß gegen eine Anordnung dieses sogenannten Gewaltschutzbeschlusses stellt eine Straftat dar und wird gem. § 1 GewSchG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Außerdem droht bei Verstößen ein nicht unerhebliches Zwangsgeld.
Welche Möglichkeiten hat der Betroffene
Trotz allem kann man sich gegen einen Gewaltschutzbeschluss wehren. Das einzige mögliche Rechtsmittel ist die Beantragung einer mündlichen Verhandlung. Das Gericht muss dann zügig einen Termin ansetzen, zu dem der Antragsteller und der Antragsgegner erscheinen müssen. Nach diesem Termin muss das Gericht neu bewerten, ob der Gewaltschutzbeschluss bestehen bleibt oder aufgehoben wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Betroffene endlich die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und etwaige Lügen des Antragsstellers aufzudecken mit dem Ergebnis, dass der Gewaltschutzbeschluss aufgehoben werden kann.
Wer trägt die Kosten?
Natürlich fallen in einem Gewaltschutzverfahren auch Kosten an. Im Wesentlichen für das Gericht und gegebenenfalls Anwaltskosten. Die Kosten trägt letztlich derjenige, der in dem Verfahren (nach der mündlichen Verhandlung) unterliegt. Wehrt man sich nicht gegen einen Gewaltschutzbeschluss trägt man auch in jedem Fall die Kosten. Es lohnt sich daher schon unter diesem Punkt regelmäßig eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Außerdem kann bei begründeten Argumenten gegen den Gewaltschutzbeschluss Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden, wodurch die eigenen Anwaltskosten zunächst abgedeckt werden.
Um eine gute Chance auf Aufhebung eines Gewaltschutzbeschlusses zu haben, ist es äußerst ratsam, sich durch einen hierin erfahrenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, so Rechtsanwalt Schiering, der bereits zahlreichen Betroffenen geholfen und die Aufhebung von Gewaltschutzbeschlüssen erreicht hat.
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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