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BFH: Nur Erbschaften und Schenkungen des rechtlichen Vaters privilegiert: OnPrNews.com

BFH: Nur Erbschaften und Schenkungen des rechtlichen Vaters privilegiert

Rechtliche und biologische Vaterschaft können auseinanderfallen. Das hat auch steuerliche Auswirkungen. Nur bei Erbschaften und Schenkungen des rechtlichen Vaters gilt die günstige Steuerklasse I.

Erbt ein Kind oder Stiefkind von seinem rechtlichen Vater, ist die günstigere Steuerklasse I anzuwenden. Das gleiche gilt bei Schenkungen. Die Steuerklasse I bietet erhebliche Vorteile gegenüber der Steuerklasse III. Bei einem Erwerb in Höhe von 75.000 Euro fällt eine Steuer in Höhe von 7 Prozent an, während es in der Steuerklasse III schon 30 Prozent sind. Einen großen Unterschied gibt es auch bei den Freibeträgen. In der Steuerklasse I gilt ein Freibetrag für Kinder von 400.000 Euro, in der Steuerklasse III sind es nur 20.000 Euro, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.

Die günstigere Einstufung in die Steuerklasse I ist aber nur bei Erbschaften oder Schenkungen des rechtlichen Vaters vorzunehmen. Ist der biologische Vater eine andere Person als der rechtliche, findet hier für eine Erbschaft oder Schenkung die ungünstigere Steuerklasse III Anwendung. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5. Dezember 2019 entschieden (Az. II R 5/17).

In dem vorliegenden Fall war der Kläger der biologische aber nicht der rechtliche Vater. Er schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte dafür beim Finanzamt die Anwendung der günstigeren Steuerklasse I. Dieses lehnte ab. Die folgende Klage scheiterte schließlich in zweiter Instanz vor dem Bundesfinanzhof.

Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Hier werde zwischen rechtlichem und biologischem Vater unterschieden. Nur der rechtliche Vater habe dem Kind gegenüber Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Unterhalt. Auch sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige, den rechtlichen Vater bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach der Steuerklasse I besser zu stellen. Gelte dies auch gegenüber dem leiblichen Vater, wäre dies eine Besserstellung gegenüber Kindern, bei denen biologischer und rechtlicher Vater eine Person sind, so der BFH.

Biologische Väter sollten bei Erbschaften und Schenkungen an ihre Kinder beachten, Freibeträge optimal auszunutzen. Im Erb- und Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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